Änderung § 169 SGB VII vom 01.01.2023

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 169 SGB VII, alle Änderungen durch Artikel 8 8. SGB IV-ÄndG am 1. Januar 2023 und Änderungshistorie des SGB VII

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 169 SGB VII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 169 SGB VII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 169 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 169 Erhebung von Säumniszuschlägen


vorherige Änderung

 


1 Ein Säumniszuschlag nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches ist nicht zu erheben, wenn

1. dieser einen Betrag von 5 Euro unterschreitet oder

2. ein Säumnis bis zu drei Tagen vorliegt.

2 Dies gilt nicht für die landwirtschaftliche Unfallversicherung.

(heute geltende Fassung) 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed