Änderung § 144 SGB VII vom 01.04.2009

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§ 144 SGB VII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2009 geltenden Fassung
§ 144 SGB VII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 15 Abs. 98 Nr. 2 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462
(Textabschnitt unverändert)

§ 144 Dienstordnung


(Text alte Fassung)

Die Vertreterversammlung des Unfallversicherungsträgers hat die Ein- und Anstellungsbedingungen und die Rechtsverhältnisse der Angestellten unter Berücksichtigung des Grundsatzes der funktionsgerechten Stellenbewertung durch eine Dienstordnung angemessen zu regeln, soweit nicht die Angestellten nach Tarifvertrag oder außertariflich angestellt werden. Dies gilt nicht für Unfallversicherungsträger mit Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder des § 2 des Bundesbeamtengesetzes.

(Text neue Fassung)

1 Die Vertreterversammlung des Unfallversicherungsträgers hat die Ein- und Anstellungsbedingungen und die Rechtsverhältnisse der Angestellten unter Berücksichtigung des Grundsatzes der funktionsgerechten Stellenbewertung durch eine Dienstordnung angemessen zu regeln, soweit nicht die Angestellten nach Tarifvertrag oder außertariflich angestellt werden. 2 Dies gilt nicht für Unfallversicherungsträger mit Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2 des Bundesbeamtengesetzes oder des § 2 des Beamtenstatusgesetzes.




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