Änderung § 199 SGB VII vom 26.11.2019

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 199 SGB VII, alle Änderungen durch Artikel 128 2. DSAnpUG-EU am 26. November 2019 und Änderungshistorie des SGB VII

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§ 199 SGB VII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 199 SGB VII n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 128 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 199 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten durch die Unfallversicherungsträger


(Text neue Fassung)

§ 199 Verarbeitung von Daten durch die Unfallversicherungsträger


(Textabschnitt unverändert)

(1) 1 Die Unfallversicherungsträger dürfen Sozialdaten nur erheben und speichern, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben erforderlich ist. 2 Ihre Aufgaben sind

1. die Feststellung der Zuständigkeit und des Versicherungsstatus,

2. die Erbringung der Leistungen nach dem Dritten Kapitel einschließlich Überprüfung der Leistungsvoraussetzungen und Abrechnung der Leistungen,

3. die Berechnung, Festsetzung und Erhebung von Beitragsberechnungsgrundlagen und Beiträgen nach dem Sechsten Kapitel,

4. die Durchführung von Erstattungs- und Ersatzansprüchen,

5. die Verhütung von Versicherungsfällen, die Abwendung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie die Vorsorge für eine wirksame Erste Hilfe nach dem Zweiten Kapitel,

6. die Erforschung von Risiken und Gesundheitsgefahren für die Versicherten.

vorherige Änderung

(2) 1 Die Sozialdaten dürfen nur für Aufgaben nach Absatz 1 in dem jeweils erforderlichen Umfang verarbeitet oder genutzt werden. 2 Eine Verwendung für andere Zwecke ist nur zulässig, soweit dies durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches angeordnet oder erlaubt ist.



(2) 1 Die Sozialdaten dürfen nur für Aufgaben nach Absatz 1 in dem jeweils erforderlichen Umfang verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden. 2 Eine Verarbeitung für andere Zwecke ist nur zulässig, soweit dies durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches angeordnet oder erlaubt ist.

(3) Bei der Feststellung des Versicherungsfalls soll der Unfallversicherungsträger Auskünfte über Erkrankungen und frühere Erkrankungen des Betroffenen von anderen Stellen oder Personen erst einholen, wenn hinreichende Anhaltspunkte für den ursächlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem schädigenden Ereignis oder der schädigenden Einwirkung vorliegen.



(heute geltende Fassung) 



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