§ 81 - Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)

Artikel 1 G. v. 07.08.1996 BGBl. I S. 1254; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101
Geltung ab 01.01.1997; FNA: 860-7 Sozialgesetzbuch
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Drittes Kapitel Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
Dritter Abschnitt Jahresarbeitsverdienst
Erster Unterabschnitt Allgemeines
§ 81 Jahresarbeitsverdienst als Berechnungsgrundlage

Drittes Kapitel Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls

Dritter Abschnitt Jahresarbeitsverdienst

Erster Unterabschnitt Allgemeines

§ 81 Jahresarbeitsverdienst als Berechnungsgrundlage


§ 81 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Leistungen in Geld, die nach dem Jahresarbeitsverdienst berechnet werden.



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