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§ 81 - Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
Artikel 1 G. v. 07.08.1996 BGBl. I S. 1254; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2387
Geltung ab 01.01.1997; FNA: 860-7 Sozialgesetzbuch
76 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 330 Vorschriften zitiert
Geltung ab 01.01.1997; FNA: 860-7 Sozialgesetzbuch
76 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 330 Vorschriften zitiert
Drittes Kapitel Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
Dritter Abschnitt Jahresarbeitsverdienst
Erster Unterabschnitt Allgemeines
§ 81 Jahresarbeitsverdienst als Berechnungsgrundlage
§ 81 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Leistungen in Geld, die nach dem Jahresarbeitsverdienst berechnet werden.
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