Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2014 aufgehoben

Verordnung über den Übergang der Rechte und Pflichten des Bundes auf die Eisenbahn-Unfallkasse (Eisenbahn-Unfallkassenübergangsverordnung - EBUnfkÜV k.a.Abk.)

V. v. 07.02.1994 BGBl. I S. 198; aufgehoben durch Artikel 16 Abs. 13 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836; 2014 BGBl. I S. 1311
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 930-8-1 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Eingangsformel
§ 1 Zeitpunkt des Übergangs; vorläufiger Sitz
§ 2 (aufgehoben)
§ 3 Kostenerstattung für übergegangene Entschädigungsansprüche
§ 4 (aufgehoben)
§ 5 Inkrafttreten; Außerkrafttreten vorläufiger Regelungen

Eingangsformel



Auf Grund des Artikels 7 § 1 Abs. 1 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) verordnet das Bundesministerium für Verkehr:

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§ 1 Zeitpunkt des Übergangs; vorläufiger Sitz


§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Eisenbahn-Unfallkasse tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in die Rechte und Pflichten des Bundes als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ein, die bisher nach § 766 der Reichsversicherungsordnung von der Bundesbahn-Ausführungsbehörde für Unfallversicherung wahrgenommen wurden.

(2) (aufgehoben)

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§ 2 (aufgehoben)


§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert


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§ 3 Kostenerstattung für übergegangene Entschädigungsansprüche



(1) Erfüllt die Eisenbahn-Unfallkasse Entschädigungsansprüche aus Arbeitsunfällen, die vor dem in § 1 genannten Zeitpunkt bestandskräftig festgestellt worden sind, erstattet ihr das Bundeseisenbahnvermögen die Kosten, wenn die Versicherten im Unfallzeitpunkt in einem Arbeitsverhältnis zur Deutschen Bundesbahn oder Deutschen Reichsbahn standen.

(2) Innerhalb der Umlagegruppen II und III (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3) werden die in Absatz 1 genannten Kosten durch die Beiträge gedeckt.

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§ 4 (aufgehoben)


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert


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§ 5 Inkrafttreten; Außerkrafttreten vorläufiger Regelungen



(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft.

(2) § 1 Abs. 2, § 2 und § 4 treten mit dem Wirksamwerden entsprechender Bestimmungen der Satzung der Eisenbahn-Unfallkasse außer Kraft. Das Bundesministerium für Verkehr gibt das Außerkrafttreten im Bundesgesetzblatt bekannt.



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