Auf Grund des Artikels
7 § 1 Abs. 1 des
Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) verordnet das Bundesministerium für Verkehr:
(1) Die Eisenbahn-Unfallkasse tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in die Rechte und Pflichten des Bundes als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ein, die bisher nach § 766 der
Reichsversicherungsordnung von der Bundesbahn-Ausführungsbehörde für Unfallversicherung wahrgenommen wurden.
(2) (aufgehoben)
(1) Erfüllt die Eisenbahn-Unfallkasse Entschädigungsansprüche aus Arbeitsunfällen, die vor dem in §
1 genannten Zeitpunkt bestandskräftig festgestellt worden sind, erstattet ihr das Bundeseisenbahnvermögen die Kosten, wenn die Versicherten im Unfallzeitpunkt in einem Arbeitsverhältnis zur Deutschen Bundesbahn oder Deutschen Reichsbahn standen.
(2) Innerhalb der Umlagegruppen II und III (§
2 Abs. 2 Nr. 2 und 3) werden die in Absatz 1 genannten Kosten durch die Beiträge gedeckt.
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft.
(2) §
1 Abs. 2, §
2 und §
4 treten mit dem Wirksamwerden entsprechender Bestimmungen der Satzung der Eisenbahn-Unfallkasse außer Kraft. Das Bundesministerium für Verkehr gibt das Außerkrafttreten im Bundesgesetzblatt bekannt.