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§ 3 - Milch- und Fettgesetz (MilchFettG k.a.Abk.)

G. v. 28.02.1951 BGBl. I S. 135; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3274
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7842-1 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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§ 3 Milchsammelstellen und Rahmstationen



Die oberste Landesbehörde kann, sofern es die örtlichen Verhältnisse erfordern, die sich auf Molkereien beziehenden Liefer- und Annahmeverpflichtungen im Sinne der §§ 1 und 2 auf Milchsammelstellen und Rahmstationen erstrecken und dabei die Verpflichtungen nach § 2 auf Sahne (Rahm) jeden Fettgehaltes ausdehnen.



 

Zitierungen von § 3 Milch- und Fettgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 MilchFettG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilchFettG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 MilchFettG Änderungen und Ausnahmen
... Milcherzeugers, einer Molkerei oder eines Milchhändlers Bestimmungen nach §§ 1, 2, 3 , 5 und 6 ändern sowie Liefer- und Annahmebeziehungen und Milchhandelsbezirke (§ 6 Satz ...