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§ 20 - Milch- und Fettgesetz (MilchFettG k.a.Abk.)

G. v. 28.02.1951 BGBl. I S. 135; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3274
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7842-1 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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§ 20 Preisregelung



(1) Das Bundesministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

1.
durch Rechtsverordnung für das Gebiet des Bundes oder mehrere Länder Preise für Milch, Butter, Schmalz, sonstige Speisefette und -öle, inländische Ölsaaten und Ölfrüchte, pflanzliche und tierische Fette und Öle (roh, raffiniert sowie raffiniert und gehärtet), soweit sie für die Herstellung von Nahrungs- und Genußmitteln bestimmt sind, regeln,

2.
die zur Sicherung des Preisstandes erforderlichen Rechtsverordnungen, insbesondere über Kostensätze, Be- und Verarbeitungsspannen sowie Handelsspannen, Zahlungs- und Lieferungsbedingungen, erlassen,

3.
unter den zu Nummer 2 bestimmten Voraussetzungen Verfügungen treffen, falls sich die Auswirkungen der zu regelnden Angelegenheit auf mehr als auf ein Land erstrecken und eine zentrale Erledigung erforderlich ist. Den nach Landesrecht zuständigen Landesbehörden steht das Recht zu Verfügungen dieser Art in den Fällen zu, in denen eine übergebietliche Regelung nicht erforderlich ist.

(2) Wenn für Milch eine Preisregelung nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 nicht erfolgt, können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung Preise, Bearbeitungs- und Handelsspannen, Zahlungs- und Lieferungsbedingungen für Milch festsetzen; sie können diese Befugnis auf oberste Landesbehörden übertragen. Das Bundesministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit Zustimmung des Bundesrates Richtlinien hierfür erlassen. Für die Fälle übergebietlicher Lieferungen findet § 9 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß die Entscheidungen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ergehen. Wenn eine Preisregelung nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 für Milch erfolgt, treten entgegenstehende Bestimmungen der Länder außer Kraft.

(3) Soweit Preise bei Abgabe durch die Molkereien nicht festgesetzt werden, kann das Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung bestimmen,

1.
daß die Preise für Butter, Käse und andere Milcherzeugnisse von Notierungskommissionen an bestimmten Orten unter Berücksichtigung der Umsätze festgestellt werden,

2.
daß das Ergebnis als "Amtliche Preisnotierung der Notierungskommission ..." festzuhalten und umgehend zu veröffentlichen ist.

Das Bundesministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nähere Bestimmungen über das Verfahren der Notierung sowie über die Zusammensetzung der Notierungskommissionen treffen.

(4) Preise und Preisspannen sind nur festzusetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine angemessene Preisgestaltung sicherzustellen.

(5) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 3 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates; sie sind gleichzeitig dem Bundestag bekanntzugeben.

(6) Die Vorschriften des § 1 Abs. 1 bis 3 und der §§ 2, 3 und 5 der Verordnung M Nr. 1/56 über Milchauszahlungspreise vom 8. März 1956 (Bundesanzeiger Nr. 50 vom 10. März 1956) gelten für die Zeit vom 1. Februar 1956 bis zum 30. Juni 1957 mit Gesetzeskraft. Soweit auf Grund der Verordnung M Nr. 1/56 gezahlte Beträge von einer staatlichen Stelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstattet worden sind, oder über ihre Erstattung ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist, behält es hierbei sein Bewenden.





 

Frühere Fassungen von § 20 Milch- und Fettgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 397 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 198 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 20 Milch- und Fettgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 MilchFettG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilchFettG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 MilchFettG Beteiligung der Milchwirtschaft und der Verbraucher
... sind, zur Vorbereitung und technischen Durchführung der nach diesem Teil und der nach § 20 Abs. 1 und 3, §§ 22 und 24 zu treffenden Maßnahmen herangezogen werden.  ...
§ 22 MilchFettG Umlagen
... Aufgaben, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere nach § 14 Abs. 1, § 20 Abs. 3 und § 24, bestimmten Stellen übertragen worden sind oder werden. (2a) ...
§ 25 MilchFettG Buchführungspflicht
... Betriebe, die Schmalz be- oder verarbeiten, sowie Betriebe, die mit den in § 20 Abs. 1 Nr. 1 genannten Erzeugnissen handeln, sind verpflichtet, in übersichtlicher Form ... 1 und 2 gelten entsprechend für Lager- und Speditionsbetriebe, soweit diese die in § 20 Abs. 1 Nr. 1 genannten Erzeugnisse lagern oder befördern. (4) Die obersten ...
§ 29 MilchFettG Befugnisse der Länder
... Diese Ermächtigung gilt nicht für Rechtsverordnungen auf Grund des § 20 Abs. ...
§ 32 MilchFettG Schlußbestimmungen
... in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die §§ 20 bis 34 und 38 des Milchgesetzes vom 31. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 421) in der Fassung des ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Rohmilchgüteverordnung (RohmilchGütV)
Artikel 1 V. v. 11.01.2021 BGBl. I S. 47
Verordnung über Preisnotierung, Preisermittlung und Preiserhebung für Milcherzeugnisse
neugefasst durch B. v. 03.06.2011 BGBl. I S. 1020; zuletzt geändert durch Artikel 398 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Sonstige
Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Verordnungen im Milchbereich sowie zur Änderung der Margarine- und Mischfettverordnung
V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2132
Verordnung zur Fortentwicklung des Rohmilchgüterechts
V. v. 11.01.2021 BGBl. I S. 47
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Preisnotierungen für Butter, Käse und andere Milcherzeugnisse
V. v. 03.06.2011 BGBl. I S. 1018
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 198 9. ZustAnpV Milch- und Fettgesetz
... „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ersetzt. 2. In § 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 397 10. ZustAnpV Änderung des Milch- und Fettgesetzes
... die Wörter „Ernährung und Landwirtschaft" ersetzt. 2. In § 20 Absatz 1, 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Milch-Güteverordnung
V. v. 09.07.1980 BGBl. I S. 878, 1081; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 11.01.2021 BGBl. I S. 47
Eingangsformel MilchGüV
... mit dem Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit und auf Grund des § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 und 5 des Milch- und Fettgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister ...
§ 6 MilchGüV Befugnisse der Länder
... bleibt die Befugnis der Landesregierungen, nach § 10 Abs. 2 und § 20 Abs. 2 Satz 1 des Milch- und Fettgesetzes Vorschriften, soweit sie dieser Verordnung nicht ...