(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:
- 1.
- Grundlegende Qualifikationen,
- 2.
- Handlungsspezifische Qualifikationen.
(2) Im Prüfungsteil nach Absatz 1 Nr. 1 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen gemäß §
4 zu prüfen. Im Prüfungsteil nach Absatz 1 Nr. 2 ist die Prüfung gemäß §
5 schriftlich, mündlich, in Form einer praktischen Demonstration sowie in Form einer handlungsfeldbezogenen praxisorientierten Gesamtplanung mit Präsentation und einem Fachgespräch durchzuführen.
(3) In dem Prüfungsteil gemäß Absatz 1 Nr. 2 erfolgt die Prüfung in den Qualifikationsschwerpunkten Mediengestaltung, Medienorientierte Datenverarbeitung, Medienproduktion, Projektmanagement, Planungs-, Steuerungs- und Kommunikationssysteme sowie Kostenmanagement handlungsfeldorientiert. In diesen Qualifikationsschwerpunkten ist entsprechend dem gewählten oder der gewählten Handlungsfelder zu prüfen.
(4) Die Prüfung in einem weiteren Handlungsfeld kann auch zu einem späteren Zeitpunkt ablegt werden.