Wer in den letzten fünf Jahren vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung zum Geprüften Medienfachwirt/ zur Geprüften Medienfachwirtin mit Erfolg abgelegt hat, die den Anforderungen der Prüfungsteile gemäß der §§
4 und
5 entspricht, kann auf Antrag die Prüfung in einem weiteren Handlungsfeld gemäß §
5 Abs. 2 ablegen.