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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 5 - Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei der Stillegung von Steinkohlenbergwerken (KohleStillG k.a.Abk.)

G. v. 11.04.1967 BGBl. I S. 403; aufgehoben durch Artikel 24 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 894
Geltung ab 15.04.1967; FNA: 750-12 Bergbau
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§ 5 Umsatzsteuer



(1) Veräußerungen im Sinne des § 3 Abs. 1 sind von der Umsatzsteuer befreit.

(2) Die bei der Stillegung eines Steinkohlenbergwerks von der Aktionsgemeinschaft Deutsche Steinkohlenreviere Gesellschaft mit beschränkter Haftung gezahlte Stillegungsprämie gilt nicht als Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.

 
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Zitierungen von § 5 Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei der Stillegung von Steinkohlenbergwerken

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 KohleStillG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KohleStillG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 KohleStillG Stillegung
... eines Steinkohlenbergwerks im Sinne der §§ 1 und 3 bis 7 ist die endgültige Einstellung des Betriebs eines Steinkohlenbergwerks oder der ...
§ 11 KohleStillG Rückwirkender Fortfall von Steuerbegünstigungen
... Begünstigungen der §§ 3, 4 und 5 entfallen mit Wirkung für die Vergangenheit, wenn die Stillegungsprämie an die ...
§ 14 KohleStillG Inkrafttreten
... in Kraft. (2) Die Vorschriften der §§ 1, 2, 4 Abs. 2 und des § 5 Abs. 2 sind vom Tage der Errichtung der Aktionsgemeinschaft Deutsche Steinkohlenreviere ... 31. Dezember 1974 endet. (3) Die Vorschriften des § 3 Abs. 2 bis 5 und des § 5 Abs. 1 sind auf die dort bezeichneten Veräußerungen auch dann anzuwenden, wenn sie vor ...