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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 7 - Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei der Stillegung von Steinkohlenbergwerken (KohleStillG k.a.Abk.)

G. v. 11.04.1967 BGBl. I S. 403; aufgehoben durch Artikel 24 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 894
Geltung ab 15.04.1967; FNA: 750-12 Bergbau
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§ 7 Übergang der Kreditgewinnabgabe



§ 6 gilt entsprechend für eine Abgabeschuld der Kreditgewinnabgabe, die im Rahmen des gewerblichen Betriebs entstanden ist, zu dem das stillgelegte Steinkohlenbergwerk am 21. Juni 1948 gehörte. Abweichend von Satz 1 tritt der Schuldübergang auch dann ein, wenn das stillgelegte Steinkohlenbergwerk auf Grund einer Entflechtungsanordnung ohne Übergang einer Abgabeschuld der Kreditgewinnabgabe im Austausch gegen andere Anlagen übernommen worden ist, bei denen die Voraussetzungen des Satzes 1 gegeben waren.



 

Zitierungen von § 7 Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei der Stillegung von Steinkohlenbergwerken

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 KohleStillG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KohleStillG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 KohleStillG Rückwirkender Fortfall des Schuldübergangs
... Der Schuldübergang nach den §§ 6 und 7 gilt als nicht eingetreten, wenn die Stillegungsprämie an die Aktionsgemeinschaft Deutsche ...
§ 9 KohleStillG Stillegung
... eines Steinkohlenbergwerks im Sinne der §§ 1 und 3 bis 7 ist die endgültige Einstellung des Betriebs eines Steinkohlenbergwerks oder der ...