Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.08.2014 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 1 - Verordnung über die Ausdehnung des grenznahen Raumes und die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete (GrenzAV k.a.Abk.)

V. v. 01.07.1993 BGBl. I S. 1132; aufgehoben durch § 3 V. v. 14.08.2014 BGBl. I S. 1442
Geltung ab 16.07.1993; FNA: 613-7-1 Zölle
|

§ 1 Ausdehnung des grenznahen Raumes



Der Verlauf der rückwärtigen Begrenzungslinie des grenznahen Raumes ergibt sich für die Bereiche, in denen der grenznahe Raum zur Sicherung der Zollbelange über das in § 14 Abs. 1 Satz 1 des Zollverwaltungsgesetzes festgelegte Maß hinaus ausgedehnt wird aus Anlage 1. Straßen, Wege, Bahnkörper, Gewässer, Deiche und ähnliches, die den Verlauf der Begrenzungslinie bestimmen, sowie Städte und Orte, die von der Begrenzungslinie berührt werden, gehören zum grenznahen Raum, soweit in Anlage 1 nichts Abweichendes angeordnet ist.

Anzeige


 

Zitierungen von § 1 Verordnung über die Ausdehnung des grenznahen Raumes und die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 GrenzAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GrenzAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 GrenzAV (zu § 1) Rückwärtige Begrenzungslinie des grenznahen Raumes (vom 18.04.2007)