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§ 2 - Verordnung über die Ausdehnung des grenznahen Raumes und die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete (GrenzAV k.a.Abk.)

V. v. 01.07.1993 BGBl. I S. 1132; aufgehoben durch § 3 V. v. 14.08.2014 BGBl. I S. 1442
Geltung ab 16.07.1993; FNA: 613-7-1 Zölle
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§ 2 Gebiete, die der Grenzaufsicht unterworfen sind



Der Grenzaufsicht unterworfen sind:

1.
die in Anlage 2 bezeichneten, von außerhalb der Zollgrenze der Gemeinschaft zugänglichen Binnengewässer, ihre Inseln und Ufergelände; weiter die um die Freizonen des Kontrolltyps I gelegenen Bereiche; Straßen, Wege, Bahnkörper, Gewässer, Deiche und Ähnliches, die den Verlauf der Begrenzungslinie bestimmen; sie gehören insoweit zu den der Grenzaufsicht unterworfenen Gebieten, als in Anlage 2 nichts Abweichendes angeordnet ist;

2.
die Zollflugplätze (§ 2 Abs. 4 des Zollverwaltungsgesetzes);

3.
die in Anlage 3 bezeichneten besonderen Landeplätze und anderen verkehrsrechtlich zugelassenen Flugplätze.

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Zitierungen von § 2 Verordnung über die Ausdehnung des grenznahen Raumes und die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 GrenzAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GrenzAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 2 GrenzAV (zu § 2) Gebiete, die der Grenzaufsicht unterworfen sind
Anlage 3 GrenzAV (zu § 2)