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Anlage 2 - Verordnung über die Ausdehnung des grenznahen Raumes und die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete (GrenzAV k.a.Abk.)

V. v. 01.07.1993 BGBl. I S. 1132; aufgehoben durch § 3 V. v. 14.08.2014 BGBl. I S. 1442
Geltung ab 16.07.1993; FNA: 613-7-1 Zölle
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Anlage 2 (zu § 2) Gebiete, die der Grenzaufsicht unterworfen sind


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

A.
Im Bereich der mittleren Eider und des Giselau-Kanals

ist der Grenzaufsicht unterworfen die Eider sowie das Gebiet 100 Meter beiderseits des Eiderufers eideraufwärts bis zur Einmündung des Giselau-Kanals, weiter der Giselau-Kanal sowie das Gebiet 100 Meter beiderseits des Kanals bis zur Einmündung in den Nord-Ostsee-Kanal.

B.
Im Bereich des Nord-Ostsee-Kanals

ist der Grenzaufsicht unterworfen der Kanal sowie das Gebiet 100 Meter beiderseits des Kanals sowie die vom Kanal her zugänglichen Hafenanlagen, soweit sie nicht zum grenznahen Raum gehören.

C.
Im Bereich der Unterelbe einschließlich des Bereichs um den Freihafen Hamburg

ist der Grenzaufsicht unterworfen das Gebiet, das von der folgenden Begrenzungslinie umschlossen wird:

Auf dem rechten Elbufer - beginnend nordöstlich von Brunsbüttel am Schnittpunkt der B 5 mit dem Nord-Ostsee-Kanal - verläuft sie in östlicher Richtung entlang der B 5 und der B 206 bis zur Kreuzung der B 77. Von dort folgt sie der B 77 in südlicher Richtung bis zur Anschlußstelle Itzehoe-Süd der A 23. Weiter folgt sie der A 23 in südöstlicher Richtung bis zur Anschlußstelle Elmshorn. Von dort verläuft sie entlang der B 431, folgt in Elmshorn dem Straßenverlauf der Hamburger Straße (zunächst L 117, dann Stadtstraße) bis zum Wiederauftreffen auf den Verlauf der B 431. Dieser Straße folgt sie in südlicher Richtung über Uetersen (unter Einschluß der unmittelbar angrenzenden Hafengebiete) und Wedel. Sie verläuft weiter der B 431 folgend über Sülldorfer Landstraße, Osdorfer Landstraße, Osdorfer Weg und Von-Sauer-Straße bis zur Einmündung in die Bahrenfelder Chaussee. Sie folgt dann dem Verlauf der Stresemannstraße, Max-Brauer-Allee, Altonaer Straße, Schanzenstraße, Sternschanze, An der Verbindungsbahn, Edmund-Siemers-Allee, Dammtordamm, Esplanade, Lombardsbrücke, Glockengießerwall, Ernst-Merck-Straße, Kirchenallee, Adenauerallee, Beim Strohhause, Berliner Tordamm, Borgfelder Straße, Hammer Landstraße, Horner Landstraße, Billstedter Hauptstraße und Steinbeker Hauptstraße zur Autobahnanschlußstelle Billstedt und folgt von dort der A 1 in südlicher Richtung bis zur Anschlußstelle Harburg und setzt sich von dort in westlicher Richtung der Neuländer Straße folgend bis zur Hannoverschen Straße fort. Von hier verläuft sie dieser Straße nach Süden folgend bis zur Kreuzung mit der B 73. An der westlichen Seite dieser Straße setzt sie sich in westlicher Richtung über die Hamburger Landesgrenze bis Horneburg bis zum Auftreffen auf die L 123 fort. Weiter folgt sie der L 123 über Issendorf, Bargstedt, Kutendorf, Essel, Hesedorf bis zur Einmündung in die B 71, weiter zur B 74/71 nach Bremervörde. Von dort verläuft sie in westlicher Richtung bis zum Auftreffen auf die B 495, der B 495 folgend über Ebersdorf, Alfstedt, Lamstedt bis zum Schnittpunkt der B 495 mit der B 73 in Höhe Hemmoor.

D.
Im Bereich der Unterweser einschließlich des Bereichs um den Freihafen Bremen ist das Gebiet der Grenzaufsicht unterworfen, das von der folgenden Begrenzungslinie umschlossen wird:

An der rückwärtigen Begrenzungslinie des grenznahen Raumes am Schnittpunkt der B 212 mit der B 437 in Rodenkirchen beginnend folgt sie der B 212 nach Süden bis Elsfleth-Huntebrück. Von dort folgt sie der L 865 in das Stadtgebiet Oldenburg und dort weiter über die Elsflether Straße, Donnerschweer Straße, Wehdestraße, Stau, Paradewall, Damm, Westfalendamm, Niedersachsendamm, Cloppenburger Straße, Stedinger Straße, Holler Landstraße einmündend in die L 866 bis zur B 212 in Berne. Von dort folgt sie der B 212 in Richtung Süden bis zur Einmündung der L 875 in Krögerdorf. Dieser folgt sie in das Stadtgebiet Delmenhorst und dort weiter dem Straßenzug Stedinger Straße, Friedrich-Ebert-Allee, Hasporter Damm bis zur Autobahnanschlussstelle Delmenhorst-Hasport. Von dort verläuft sie an der Südseite der A 28 bis zur Abzweigung der B 322 und folgt dieser bis zur Autobahnauffahrt Delmenhorst-Ost. Die Begrenzungslinie verläuft dann in nordöstlicher Richtung an der Südseite der A 1, einschließlich der an der Autobahn gelegenen Parkplätze, bis zum Bremer Kreuz. Hier biegt sie ab in die A 27 und folgt dieser auf der Ostseite, einschließlich der an der Autobahn gelegenen Parkplätze, in nördlicher Richtung bis zur an der Anschlussstelle Stotel verlaufenden rückwärtigen Begrenzungslinie des grenznahen Raumes.

E.
Im Bereich der Ems

ist der Grenzaufsicht unterworfen das Gebiet, das von der folgenden Begrenzungslinie umschlossen wird:

An der rückwärtigen Begrenzungslinie des grenznahen Raumes nördlich von Leer in Neermoor beginnend, folgt sie der B 70 in Richtung Leer. Sie verläuft entlang der B 70 über Leer, dann weiter über Papenburg bis nach Herbrum. In Herbrum verläuft sie in westlicher Richtung über die Ems in Richtung Borsum bis zur Einmündung in die L 31, dieser folgt sie in nördlicher Richtung nach Weener bis zur Einmündung in die B 75, der sie bis nach Leer-Bingum folgt. Von Leer-Bingum aus folgt sie der L 15 über Jemgum in Richtung Ditzum und endet an der rückwärtigen Begrenzung des grenznahen Raumes in Midlum.

F.
Im Bereich der Peene

ist der Grenzaufsicht unterworfen die Peene einschließlich eines auf beiden Seiten des Flusses je 100 m breiten Uferstreifens von der Stadt Demmin flußabwärts bis zur rückwärtigen Begrenzung des grenznahen Raumes (Schnittpunkt der Peene mit der B 96 bei Jarmen).

G.
u. H. (weggefallen)



 

Zitierungen von Anlage 2 Verordnung über die Ausdehnung des grenznahen Raumes und die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 GrenzAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GrenzAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 GrenzAV Gebiete, die der Grenzaufsicht unterworfen sind
... Grenzaufsicht unterworfen sind: 1. die in Anlage 2 bezeichneten, von außerhalb der Zollgrenze der Gemeinschaft zugänglichen ... sie gehören insoweit zu den der Grenzaufsicht unterworfenen Gebieten, als in Anlage 2 nichts Abweichendes angeordnet ist; 2. die Zollflugplätze (§ 2 ...