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§ 6 - Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr (PBefAusglV)

V. v. 02.08.1977 BGBl. I S. 1460; zuletzt geändert durch Artikel 124 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 9240-1-4 Personenbeförderung
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§ 6 Länderüberschreitender Verkehr



(1) Erstreckt sich die Beförderung von Auszubildenden mit Zeitfahrausweisen auf das Gebiet mehrerer Länder, sind deren Anteilen an der Ausgleichsleistung die Personen-Kilometer und Erträge zugrunde zu legen, die in dem jeweiligen Land erbracht werden.

(2) Abweichend vom Absatz 1 können die Länder einvernehmlich die auf sie entfallenden Anteile an der Ausgleichsleistung nach den im jeweiligen Land erbrachten Wagen-Kilometern oder nach einer anderen geeigneten Schlüsselung aufteilen.

(3) Für die Antragstellung nach § 7 und für die Entscheidung nach § 8 gilt § 11 Abs. 1, 3 und 4 des Gesetzes entsprechend.