Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Abschnitt 9 - D-Markbilanzgesetz (DMBilG)

neugefasst durch B. v. 28.07.1994 BGBl. I S. 1842; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 1 G. v. 10.05.2016 BGBl. I S. 1142
Geltung ab 29.09.1990; FNA: 4140-4 D-Mark-Eröffnungsbilanz
|

Abschnitt 9 Verfahren der Kapitalneufestsetzung. Sonstige Vorschriften

§ 56a Einfache Mehrheit



(1) Für den Beschluß der Hauptversammlung oder der Gesellschafterversammlung von Kapitalgesellschaften über die Neufestsetzung des gezeichneten Kapitals und die Einziehung von Anteilen genügt die einfache Mehrheit des bei der Beschlußfassung vertretenen gezeichneten Kapitals ohne Rücksicht auf die Stimmenzahl. Eines Sonderbeschlusses der einzelnen Gattungen von Anteilen bedarf es nicht. Dies gilt auch dann, wenn die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmen. Für eine zugleich mit der Neufestsetzung beschlossene Erhöhung des gezeichneten Kapitals gelten die für die Rechtsform maßgeblichen Vorschriften über die Kapitalerhöhung nur, wenn diese nicht aus vorhandenem Eigenkapital erfolgt.

(2) Für den Beschluß der Mitgliederversammlung von Genossenschaften, durch den die Geschäftsguthaben, die Geschäftsanteile und die Haftsummen neu festgesetzt werden, genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, auch wenn gesetzliche Vorschriften oder das Statut etwas anderes bestimmen. Wird mit der Neufestsetzung gleichzeitig eine Erhöhung der neu festgesetzten Geschäftsanteile beschlossen, so sind die Vorschriften des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften nur anzuwenden, wenn die Erhöhung nicht aus vorhandenem Eigenkapital erfolgt.


§ 56b Inhalt der Anmeldung. Prüfung durch das Gericht



(1) Bei der Anmeldung des Beschlusses über die Neufestsetzung sind die festgestellte Eröffnungsbilanz und der Bericht des Vorstands oder der Geschäftsführer zum Handelsregister des Sitzes der Kapitalgesellschaft einzureichen; dies gilt bei Genossenschaften entsprechend für die Anmeldung zum Genossenschaftsregister. Bei der Anmeldung haben der Vorstand oder die Geschäftsführer zu erklären, daß die Beschlüsse über die Feststellung der Eröffnungsbilanz und die Neufestsetzung nicht angefochten sind oder die Anfechtung rechtskräftig zurückgewiesen ist.

(2) Die Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung haben eine von ihnen unterschriebene Liste der Gesellschafter beizufügen, aus der Name, Vorname, Stand und Wohnort der Gesellschafter sowie ihre Stammeinlagen und die darauf noch zu leistenden Einzahlungen hervorgehen.

(3) Das Registergericht kann die Eintragung der Neufestsetzung auch ablehnen, wenn die Prüfer den Bestätigungsvermerk für die Eröffnungsbilanz versagt haben.

(4) Ist die Eröffnungsbilanz nicht geprüft worden, so kann das Gericht die Prüfung anordnen und einen Prüfer bestellen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz die gesetzlichen Vorschriften nicht beachtet wurden oder Unredlichkeiten vorgekommen sind. Vor der Anordnung sind der Vorstand oder die Geschäftsführer zu hören.

(5) Der Vorstand oder die Geschäftsführer haben auch eine vorläufige Neufestsetzung nach § 28 zur Eintragung in das Handelsregister oder das Genossenschaftsregister anzumelden. Die Durchführung des Ausgleichs des Kapitalentwertungskontos durch Tilgung oder durch andere Maßnahmen ist gleichfalls zur Eintragung anzumelden. In der Anmeldung ist zu erklären, in welcher Weise der Ausgleich durchgeführt ist.

(6) Die Kapitalneufestsetzung ist bewirkt, sobald sie in das Handelsregister oder Genossenschaftsregister des Sitzes des Unternehmens eingetragen ist.


§ 56c Umtausch und Zusammenlegung von Anteilen



(1) Die auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautenden Aktien sind in Aktien, die auf Deutsche Mark lauten, umzutauschen oder abzustempeln. Müssen Aktien zusammengelegt werden, so ist auf den Umtausch und die Abstempelung § 226 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) Bevor die Neufestsetzung in das Handelsregister oder in das Genossenschaftsregister eingetragen ist, dürfen die sich aus ihr ergebenden neuen Geschäftsanteile nicht gebildet werden. Werden im Falle der Verminderung der Zahl der Geschäftsanteile der Gesellschaft oder Genossenschaft Anteile nicht zur Verwertung für Rechnung der Beteiligten zur Verfügung gestellt, so sind die anstelle der bisherigen Geschäftsanteile zu bildenden neuen Geschäftsanteile für Rechnung der Beteiligten durch die Gesellschaft oder Genossenschaft im Wege der öffentlichen Versteigerung zu verkaufen. Der Erlös ist den Beteiligten nach Abzug der Kosten auszuzahlen oder, wenn ein Recht zur Hinterlegung besteht, zu hinterlegen.


§ 56d Überschuldung oder Verlust des halben gezeichneten Kapitals



(1) Der Vorstand oder die Geschäftsführer sind bis zur Beschlußfassung über die Kapitalneufestsetzung durch das dafür zuständige Organ nicht verpflichtet, wegen einer bei Aufstellung der Eröffnungsbilanz sich ergebenden Überschuldung nach § 92 Abs. 2 Satz 2 des Aktiengesetzes, § 64 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder § 99 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens zu beantragen; dies gilt auch für Abwickler oder Liquidatoren. Während dieser Zeit sind der Vorstand und die Geschäftsführer auch von der Pflicht zur Einberufung einer Versammlung nach § 92 Abs. 1 des Aktiengesetzes oder § 49 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung wegen eines Verlustes des gezeichneten Kapitals, der sich bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz ergibt, befreit.

(2) Ist eine vorläufige Neufestsetzung im Handelsregister eingetragen, so sind der Vorstand oder die Geschäftsführer wegen eines Verlustes des gezeichneten Kapitals, der sich bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz ergibt, für die Zeit, die zum Ausgleich des Kapitalentwertungskontos vorgesehen ist, von der Pflicht zur Einberufung einer Versammlung der Gesellschafter oder Mitglieder befreit.

(3) Absatz 1 gilt auch für den Fall, daß bei einer Kapitalgesellschaft, deren Anteile der Treuhandanstalt gehören, die Überschuldung zu einem späteren Zeitpunkt, aber vor der Beschlußfassung über die Kapitalneufestsetzung oder danach auf Grund einer Berichtigung nach § 36 eintritt. Leitet die Treuhandanstalt die Liquidation einer Kapitalgesellschaft vor der Beschlußfassung über die Kapitalneufestsetzung ein, so ist Absatz 1 in Verbindung mit Satz 1 bis zum Abschluß der Liquidation anzuwenden.


§ 56e Kredite an Treuhandunternehmen



(1) Die §§ 32a und 32b des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind nicht anzuwenden auf Kredite gemäß Artikel 25 Abs. 7 des Einigungsvertrages und auf Kredite, welche die Treuhandanstalt der Gesellschaft gewährt oder für die sie eine Sicherung bestellt oder sich verbürgt hat. Dies gilt nicht für Kredite, welche die Treuhandanstalt der Gesellschaft nach einer Neufestsetzung der Kapitalverhältnisse gewährt oder für die sie nach diesem Zeitpunkt eine Sicherung bestellt oder sich verbürgt.

(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, soweit ein Rechtsnachfolger nach § 23a Abs. 3 des Treuhandgesetzes in die Rechte und Pflichten der Treuhandanstalt in bezug auf den Kredit eintritt.


§ 57 Auflösung



(1) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, welche die Neufestsetzung ihrer Kapitalverhältnisse nach diesem Gesetz nicht bis zum 31. Dezember 1994 ordnungsgemäß zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet haben, sind mit dem Ablauf dieses Tages aufgelöst. Ist der Beschluß über die Neufestsetzung vor dem 31. Dezember 1994 angefochten worden, so tritt an die Stelle des 31. Dezember 1994 der sechs Monate nach dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung liegende Tag.

(2) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Grundkapital nach der Neufestsetzung auf weniger als die nach der Rechtsform zulässigen Mindestbeträge lautet und die eine Erhöhung des Nennkapitals beschlossen haben, sind außerdem mit Ablauf des 31. Dezember 1992 aufgelöst, wenn die Erhöhung des Nennkapitals auf den zulässigen Mindestnennbetrag bis zu diesem Zeitpunkt nicht ordnungsgemäß zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet worden ist.

(3) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die von der Befugnis, ein Kapitalentwertungskonto zu bilden, Gebrauch gemacht haben, sind mit Ablauf des 31. Dezember 1997 aufgelöst, wenn die Durchführung des Ausgleichs nicht bis zu diesem Zeitpunkt in das Handelsregister eingetragen worden ist.

(4) Absatz 1 Satz 1 ist entsprechend auf Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften anzuwenden, wenn die notwendigen Änderungen des Statuts nicht bis zum 31. Dezember 1992 ordnungsgemäß zur Eintragung in das Genossenschaftsregister angemeldet worden sind. Auf die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist das am 1. Juli 1990 geltende Statut der Genossenschaft mit den danach beschlossenen Änderungen anzuwenden.


§ 58 Geschäftsjahr



(1) Die Unternehmen haben ihr Geschäftsjahr neu festzusetzen. Das erste Geschäftsjahr kann abweichend von § 240 Abs. 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs bis zu achtzehn Monate, bei Geldinstituten und Versicherungsunternehmen bis zu zwölf Monate umfassen. Der Beschluß über die Verlängerung des Geschäftsjahres kann nur bis zum Ablauf des 30. Juni 1991 gefaßt werden. Einer Änderung der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages bedarf es nicht, wenn das Geschäftsjahr lediglich auf Grund dieser Vorschrift verlängert wird.

(2) Unternehmen, die von Absatz 1 Gebrauch machen, müssen für den 31. Dezember 1990 einen Jahresabschluß nach den für sie maßgeblichen Vorschriften des Handelsrechts aufstellen. Eines Anhangs bedarf es nicht. Der Jahresabschluß braucht weder geprüft noch offengelegt zu werden.