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§ 71 - Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)

neugefasst durch B. v. 16.03.1976 BGBl. I S. 546; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
Geltung ab 16.03.1976; FNA: 7815-1 Flurbereinigung und Bodenverbesserung
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§ 71



Über die Leistungen nach § 69, den Ausgleich nach § 70 Abs. 1 und die Auflösung des Pachtverhältnisses nach § 70 Abs. 2 entscheidet die Flurbereinigungsbehörde. Die Entscheidung ergeht nur auf Antrag; im Falle des § 70 Abs. 2 ist nur der Pächter antragsberechtigt. Die Anträge sind spätestens drei Monate nach Erlaß der Ausführungsanordnung bei der Flurbereinigungsbehörde zu stellen.



 

Zitierungen von § 71 FlurbG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 71 FlurbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlurbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 62 FlurbG
... Satz 2) sind öffentlich bekanntzumachen. In der Bekanntmachung ist auf die Frist nach § 71 Satz 3 hinzuweisen. (2) Durch Überleitungsbestimmungen, zu denen der Vorstand der ...
§ 66 FlurbG
... kann Abweichendes bestimmen. (2) Die Vorschriften der §§ 69 bis 71 sind sinngemäß anzuwenden. (3) Die rechtlichen Wirkungen der ...