Das Wahlrecht nach §
81 ist bis zum Ablauf einer Frist von drei Monaten oder, wenn der Verfolgte im außereuropäischen Ausland wohnt, bis zum Ablauf einer Frist von sechs Monaten durch Erklärung gegenüber der zuständigen Entschädigungsbehörde auszuüben. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Bescheid der Entschädigungsbehörde unanfechtbar oder die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig geworden ist. Die Wahl ist endgültig.
§ 86 BEG ... Ist der Verfolgte innerhalb der Frist des § 84 verstorben, ohne das ihm zustehende Wahlrecht nach § 81 ausgeübt zu haben, so kann die ... Witwe das Wahlrecht ausüben. Die Frist für die Ausübung des Wahlrechtes nach § 84 beginnt mit dem Tage, an dem der Verfolgte verstorben ist. (2) Ist der Verfolgte vor ... der Verfolgte verstorben ist. (2) Ist der Verfolgte vor Beginn der Frist des § 84 verstorben, ohne das Wahlrecht ausgeübt zu haben, und lagen vor seinem Tode die ... Verfolgung mitbetroffen war. Auf die Ausübung des Wahlrechtes durch die Witwe findet § 84 entsprechende Anwendung. (3) Wählt die Witwe die Rente, so findet § 85 Abs. ...
§ 114 BEG ... können, sowie seine Hinterbliebenen haben Anspruch auf Entschädigung nach §§ 66 bis 86. (2) Eine Berufsausbildung gilt auch dann als abgeschlossen, wenn der Verfolgte ...