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§ 100 - Bundesentschädigungsgesetz (BEG)

G. v. 18.09.1953 BGBl. I S. 1387; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 5 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 251-1 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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§ 100



Anspruch auf Entschädigung besteht nicht, wenn eine gleiche Maßnahme aus beamten- oder tarifrechtlichen Gründen, die nicht mit nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen im Zusammenhang stehen, nach heutiger Rechtsauffassung gerechtfertigt gewesen wäre. Die Verheiratung einer verfolgten Angehörigen des öffentlichen Dienstes ist kein beamten- oder tarifrechtlicher Grund im Sinne des Satzes 1.



 

Zitierungen von § 100 BEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 100 BEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 124 BEG
... nach §§ 99 bis 109, 111 ein versorgungsberechtigter Hinterbliebener Anspruch auf Entschädigung hat, ...
§ 125 BEG
... des § 123 gilt auch dann, wenn Kapitalentschädigungen nach §§ 99 bis 109, 111 aus einem Dienstverhältnis zugunsten mehrerer Berechtigter zu zahlen ...