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§ 107 - Bundesentschädigungsgesetz (BEG)

G. v. 18.09.1953 BGBl. I S. 1387; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 5 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 251-1 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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§ 107



(1) Auf die Kapitalentschädigung nach §§ 102 bis 106 sind für den gleichen Zeitraum gewährte Versorgungsbezüge, Kapitalabfindungen, Unterhaltsbeiträge, Zuwendungen und ähnliche Leistungen aus deutschen öffentlichen Mitteln mit Ausnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenfürsorge in vollem Umfange anzurechnen. Bezüge, die bei der Bemessung der Kapitalentschädigung bereits berücksichtigt sind (§ 102 Abs. 1 Nr. 2, §§ 103, 104) bleiben bei der Anrechnung außer Betracht.

(2) Ein Berechtigter, der durch anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft ein Einkommen erzielt hat, erhält die Kapitalentschädigung insoweit, als diese zusammen mit dem Einkommen und den in Absatz 1 genannten Leistungen

1.
bei einem entlassenen, vorzeitig in den Ruhestand oder in den Wartestand versetzten Beamten das Diensteinkommen, das der Beamte bei Belassung im Dienst in regelmäßiger Dienstlaufbahn erreicht hätte,

2.
bei einem Ruhe- oder Wartestandsbeamten die dem Ruhegehalt oder Wartegeld zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge,

3.
bei einer Witwe 75 vom Hundert der Dienstbezüge nach Nummer 2,

4.
bei einer Waise 40 vom Hundert der Dienstbezüge nach Nummer 2

nicht übersteigt. Dabei ist Einkommen, das vor dem 1. Juli 1948 erzielt worden ist, nicht zu berücksichtigen.



 

Zitierungen von § 107 BEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 107 BEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 108 BEG
... §§ 102 bis 107 finden auf Berufssoldaten der früheren Wehrmacht sowie ihre Hinterbliebenen entsprechende ...
§ 109 BEG
... 102 bis 107 finden auf Angestellte und Arbeiter (§ 99 Abs. 1 Nr. 3), die im Zeitpunkt der Schädigung ...
§ 111 BEG
... 252) in diesem Zeitpunkt bereits in Kraft gewesen wäre. (2) §§ 104 bis 107 finden entsprechende ...
§ 114 BEG
... seine Hinterbliebenen eine Entschädigung nach § 102 Abs. 4 Satz 2, §§ 104 bis 107  ...
§ 124 BEG
... nach §§ 99 bis 109, 111 ein versorgungsberechtigter Hinterbliebener Anspruch auf Entschädigung hat, ...
§ 125 BEG
... des § 123 gilt auch dann, wenn Kapitalentschädigungen nach §§ 99 bis 109, 111 aus einem Dienstverhältnis zugunsten mehrerer Berechtigter zu zahlen ...