(1) §§
87,
88,
90 bis 98 finden auf Angestellte und Arbeiter (§
99 Abs. 1 Nr. 3), die im Zeitpunkt der Schädigung keinen vertraglichen Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder auf Ruhelohn hatten und einen solchen Anspruch auch ohne die Schädigung nicht erlangt haben würden, sowie auf ihre Hinterbliebenen entsprechende Anwendung.
(2) Die in Absatz 1 genannten Angestellten und Arbeiter sowie ihre Hinterbliebenen haben abweichend von §
99 Abs. 1 Anspruch auf Entschädigung auch für die Zeit nach dem 1. April 1950, längstens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, von dem an sie laufende Bezüge nach § 21a des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes erhalten.
§ 112 BEG ... 109, 110 , 88 finden auf Verfolgte, die im Dienst von Religionsgesellschaften oder jüdischen ...
§ 141k BEG ... den Fällen der §§ 41, 41a, 110 , 112, 114 und 114a finden die §§ 141d bis 141i entsprechende ...
§ 154 BEG ... Schaden im beruflichen Fortkommen wird nach Maßgabe der §§ 64 bis 66, 87, 88, 110 , 112, 114, 114a geleistet. Im Falle des § 110 wird eine Entschädigung geleistet, wenn ... der §§ 64 bis 66, 87, 88, 110, 112, 114, 114a geleistet. Im Falle des § 110 wird eine Entschädigung geleistet, wenn der Verfolgte keinen Anspruch auf laufende ...