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§ 141g - Bundesentschädigungsgesetz (BEG)

G. v. 18.09.1953 BGBl. I S. 1387; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 5 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 251-1 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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§ 141g



Hat der Hinterbliebene eines Verfolgten neben dem Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit und für Schaden im beruflichen Fortkommen, so sind die letztgenannten Ansprüche nach Maßgabe des § 141e Abs. 1 bis 3 zu berechnen. Der Monatsbetrag des höheren der beiden Ansprüche ist bei der Bemessung des Hundertsatzes der Rente für Schaden an Leben gemäß § 18 Abs. 2 zu berücksichtigen. Dies gilt sinngemäß für die Berechnung der Kapitalentschädigung gemäß § 25.

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Zitierungen von § 141g BEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 141g BEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 141i BEG
... entfällt dieser Anspruch. Die erstgenannten Ansprüche sind nach Maßgabe des § 141g zu ...
§ 141k BEG
... den Fällen der §§ 41, 41a, 110, 112, 114 und 114a finden die §§ 141d bis 141i entsprechende ...
§ 166a BEG
... oder Gesundheit und Schaden im beruflichen Fortkommen zusammen, so finden §§ 141d bis 141k entsprechende ...
§ 206a BEG
... In den Fällen der §§ 141d bis 141k kann die Entschädigungsbehörde einen neuen Bescheid nach Maßgabe dieser ...