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§ 141f - Bundesentschädigungsgesetz (BEG)

G. v. 18.09.1953 BGBl. I S. 1387; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 5 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 251-1 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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§ 141f



Hat der Verfolgte Anspruch auf Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen nach § 81 oder § 93 und Anspruch auf Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen nach §§ 85, 85a, 86 oder §§ 97, 97a, 98, so wird die Rente nach § 81 oder § 93 auf diese nach Maßgabe des § 85 Abs. 2 Satz 2 angerechnet. Insofern bleiben § 95 Abs. 3 und § 97 Abs. 2 außer Betracht; dies gilt auch dann, wenn sich bei Anwendung des § 85 Abs. 2 keine Kürzung der Rente ergibt.

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Zitierungen von § 141f BEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 141f BEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 141h BEG
... Fortkommen sowie für Schaden an Leben, so sind die erstgenannten Ansprüche nach § 141f zu berechnen. Der sich danach ergebende monatliche Gesamtbetrag beider Ansprüche ist bei der ... Schaden an Körper oder Gesundheit, so sind die erstgenannten Ansprüche nach § 141f zu berechnen. Von dem sich danach ergebenden monatlichen Gesamtbetrag beider Ansprüche und ...
§ 141k BEG
... den Fällen der §§ 41, 41a, 110, 112, 114 und 114a finden die §§ 141d bis 141i entsprechende ...
§ 166a BEG
... oder Gesundheit und Schaden im beruflichen Fortkommen zusammen, so finden §§ 141d bis 141k entsprechende ...
§ 206a BEG
... In den Fällen der §§ 141d bis 141k kann die Entschädigungsbehörde einen neuen Bescheid nach Maßgabe dieser ...