Hat der Hinterbliebene eines Verfolgten neben dem Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit und für Schaden im beruflichen Fortkommen, so sind die letztgenannten Ansprüche nach Maßgabe des §
141e Abs. 1 bis 3 zu berechnen. Der Monatsbetrag des höheren der beiden Ansprüche ist bei der Bemessung des Hundertsatzes der Rente für Schaden an Leben gemäß §
18 Abs. 2 zu berücksichtigen. Dies gilt sinngemäß für die Berechnung der Kapitalentschädigung gemäß §
25.
§ 141k BEG ... den Fällen der §§ 41, 41a, 110, 112, 114 und 114a finden die §§ 141d bis 141i entsprechende ...