§ 170 - Bundesentschädigungsgesetz (BEG)

G. v. 18.09.1953 BGBl. I S. 1387; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 5 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 251-1 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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§ 170



(1) Vorschüsse können nur gewährt werden, wenn ein Anspruch wegen eines bestimmten Schadens glaubhaft gemacht und die Gewährung eines Vorschusses zur Beseitigung einer Notlage erforderlich ist. Vorschüsse können auch aus sonstigen wichtigen Gründen, die einen Vorschuß als billig erscheinen lassen, gewährt werden. Der Vorschuß kann in einer einmaligen Leistung oder in einer befristeten laufenden Beihilfe bestehen.

(2) Der Vorschuß ist auf den bevorschußten Anspruch anzurechnen. Ist dies nicht möglich, so kann der Vorschuß auch auf andere Ansprüche angerechnet oder zurückgefordert werden.



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