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Sechster Abschnitt - Bundesentschädigungsgesetz (BEG)

G. v. 18.09.1953 BGBl. I S. 1387; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 5 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 251-1 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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Sechster Abschnitt Befriedigung der Entschädigungsansprüche

§ 169



(1) Die durch Geldleistungen zu erfüllenden Ansprüche sollen spätestens bis zum Ablauf des Rechnungsjahres 1969 festgesetzt werden. Die Ansprüche sind sofort fällig.

(2) Kapitalentschädigungen, die bis zum Ablauf des Rechnungsjahres 1969 nicht festgesetzt sind, und die Summe der bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen und noch nicht festgesetzten Rentenbeträge werden ab 1. Januar 1970 bis zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Anspruchs verzinst. Für Ansprüche, die erst nach dem 1. Januar 1969 geltend gemacht werden, besteht ein Zinsanspruch erst nach Ablauf eines Jahres. Die Jahresfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem der Anspruch geltend gemacht wird. Die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß für die Ausübung der Rentenwahl bei Schaden im beruflichen Fortkommen.

(3) Der Zinszuschlag nach Absatz 2 beträgt 1 vom Hundert für jedes angefangene Vierteljahr. Die Geltendmachung eines Verzugsschadens ist ausgeschlossen.

(4) Der Zinsanspruch kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn der Antragsteller oder sein Bevollmächtigter die verspätete Zuerkennung des Anspruchs offensichtlich zu vertreten hat.


§ 169a



In den Fällen des § 13 Abs. 3 kann die Entschädigungsbehörde die Entschädigung an die nicht ausgeschlossenen Erben mit befreiender Wirkung auszahlen. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 26 Abs. 2, § 39 Abs. 2, § 46 Abs. 2, §§ 50, 140 Abs. 1 und 3, § 153 Abs. 3 sowie der §§ 158, 161 und 162.


§ 170



(1) Vorschüsse können nur gewährt werden, wenn ein Anspruch wegen eines bestimmten Schadens glaubhaft gemacht und die Gewährung eines Vorschusses zur Beseitigung einer Notlage erforderlich ist. Vorschüsse können auch aus sonstigen wichtigen Gründen, die einen Vorschuß als billig erscheinen lassen, gewährt werden. Der Vorschuß kann in einer einmaligen Leistung oder in einer befristeten laufenden Beihilfe bestehen.

(2) Der Vorschuß ist auf den bevorschußten Anspruch anzurechnen. Ist dies nicht möglich, so kann der Vorschuß auch auf andere Ansprüche angerechnet oder zurückgefordert werden.