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§ 185 - Bundesentschädigungsgesetz (BEG)

G. v. 18.09.1953 BGBl. I S. 1387; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 5 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 251-1 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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§ 185



(1) Die Entschädigungsbehörden sind für die Anmeldung und, unbeschadet des § 175 Abs. 2 und 4, für die Entscheidung über die Ansprüche nach diesem Gesetz zuständig.

(2) Örtlich zuständig sind

1.
die Entschädigungsbehörden des Landes, in dem der Verfolgte am 31. Dezember 1952 seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt gehabt hat (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a);

2.
hilfsweise:

wenn der Verfolgte vor dem 31. Dezember 1952 verstorben ist, die Entschädigungsbehörden des Landes, in dem er seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt gehabt hat (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b);

3.
hilfsweise:

wenn der Verfolgte vor dem 31. Dezember 1952 ausgewandert ist, deportiert oder ausgewiesen worden ist (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c) und seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt gehabt hat

a)
in einem Land innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes,

die Entschädigungsbehörden dieses Landes,

b)
im Gebiet der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands,

die Entschädigungsbehörden des Landes Niedersachsen,

c)
im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin,

die Entschädigungsbehörden des Landes Berlin,

d)
in Vertreibungsgebieten innerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 und im Gebiet der Freien Stadt Danzig für Verfolgte mit Wohnsitz oder dauerndem Aufenthalt in europäischen Ländern,

die Entschädigungsbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen,

für Verfolgte mit Wohnsitz oder dauerndem Aufenthalt in außereuropäischen Ländern,

die Entschädigungsbehörden des Landes Rheinland-Pfalz;

4.
hilfsweise:

für die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben d bis g genannten Verfolgten die Entschädigungsbehörden des Landes, in dem der Verfolgte nach dem 31. Dezember 1952 erstmals seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt genommen hat oder nimmt;

5.
hilfsweise:

für die in § 4 Abs. 1 Nr. 2 genannten Verfolgten die Entschädigungsbehörden des Landes, in dem der Verfolgte sich am 1. Januar 1947 aufgehalten hat, wobei der Aufenthalt in einem Durchgangslager für Auswanderer außer Betracht bleibt.

(3) Für die Ansprüche eines Hinterbliebenen ist, wenn sich aus dem Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt oder im Falle des Absatzes 2 Nr. 5 aus dem Aufenthalt des verstorbenen Verfolgten keine Zuständigkeit nach Absatz 2 ergibt, der Wohnsitz oder dauernde Aufenthalt oder im Falle des Absatzes 2 Nr. 5 der Aufenthalt des Hinterbliebenen maßgebend. Dies gilt sinngemäß in den Fällen der §§ 104, 119, 127 Abs. 2 und des § 134 Abs. 2.

(4) Ist im Falle des § 4 Abs. 7 keine Zuständigkeit nach den vorstehenden Vorschriften gegeben, so sind die Entschädigungsbehörden des Landes zuständig, in dem das Grundstück belegen ist.

(5) In den Fällen der §§ 149 bis 166a sind zuständig die Entschädigungsbehörden

1.
des Landes Nordrhein-Westfalen für Antragsteller mit Wohnsitz oder dauerndem Aufenthalt in europäischen Ländern,

2.
des Landes Rheinland-Pfalz für Antragsteller mit Wohnsitz oder dauerndem Aufenthalt in außereuropäischen Ländern.

(6) Ist nach den vorstehenden Vorschriften keine Zuständigkeit gegeben, so sind die Entschädigungsbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig.

(7) Für ererbte Ansprüche ist der Wohnsitz oder dauernde Aufenthalt oder im Falle des Absatzes 2 Nr. 5 der Aufenthalt des verstorbenen Verfolgten, in dessen Person der Anspruch auf Entschädigung entstanden ist, maßgebend. In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 tritt an die Stelle des verstorbenen Verfolgten der verstorbene Berechtigte.

(8) Durch den dauernden Aufenthalt wird nur in Ermangelung eines Wohnsitzes eine örtliche Zuständigkeit begründet.



 

Zitierungen von § 185 BEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 185 BEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 186 BEG
...  185 findet auf juristische Personen, Anstalten oder Personenvereinigungen oder deren Rechts- oder ...
§ 187 BEG
... des Landes, dessen Entschädigungsbehörden nach §§ 185 , 186 für die Entscheidung über die Ansprüche nach diesem Gesetz zuständig sind ...
§ 188 BEG
... Entschädigung ist gegen das Land, dessen Entschädigungsbehörden nach §§ 185 , 186 zuständig sind, und im Falle des § 89 auch gegen den Arbeitgeber zu ...
§ 209 BEG
... Das Gesuch ist bei dem Amtsgericht anzubringen, in dessen Bezirk die nach §§ 185 , 186 zuständige Entschädigungsbehörde ihren Sitz hat. (5) Zustellungen ...
§ 227a BEG
... der ihnen durch die Krankheit erwachsen ist, so geht dieser Anspruch insoweit auf das nach § 185 zuständige Land über, als nach diesem Gesetz Krankenversorgung zu gewähren ist. Der ...
§ 227b BEG
... eines Verwaltungskostenanteils von 8 vom Hundert der Aufwendungen werden von dem nach § 185 zuständigen Lande ersetzt. (2) Ersatzansprüche nach Absatz 1 verjähren ...
§ 232 BEG
... Antrag auf Entschädigung in einem Land anhängig, dessen Behörden nach §§ 185 , 186 nicht zuständig sind, so bleiben die Entschädigungsbehörden dieses Landes ... Ansprüche nach diesem Gesetz zuständig. Dies gilt nicht in den Fällen des § 185 Abs. 5. (2) Sind bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Anträge auf Entschädigung ... Entschädigung in mehreren Ländern anhängig, deren Behörden nach §§ 185 , 186 zuständig sind, so sind für die Entscheidung über Ansprüche nach diesem ... Gesetz die Entschädigungsbehörden des Landes zuständig, die nach §§ 185 , 186 in erster Linie zuständig ...
§ 234 BEG
...  (4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 entscheidet die nach §§ 185 , 186 zuständige Entschädigungsbehörde; §§ 232, 233 finden entsprechende ...