(1) Ist ein Antrag auf Entschädigung nach §
189 rechtswirksam, aber ohne Darlegung des den einzelnen Entschädigungsanspruch begründenden Sachverhalts gestellt worden, so müssen die in §
190 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Angaben bei Vermeidung des Ausschlusses bis zum 31. März 1967 nachgeholt werden. §
189 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(2) Absatz 1 findet in den Fällen der §§
189a und
189b entsprechende Anwendung.