(1) Die Entschädigungsbehörde hat einen zugunsten des Antragstellers ergangenen Bescheid zu widerrufen, wenn sich nach Erlaß des Bescheides herausstellt, daß ein Verwirkungsgrund nach §
6 Abs. 3, §
145 Abs. 2 vorliegt.
(2) Absatz 1 findet auf Vergleiche, die im Verfahren bei den Entschädigungsbehörden abgeschlossen worden sind, entsprechende Anwendung.
§ 202 BEG ... enthalten ist, kann auch dann geltend gemacht werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 200 , 201 nicht vorliegen. Der Leistungsvorbehalt ist durch Widerruf geltend zu ...