(1) Die Entschädigungsbehörde kann einen zugunsten des Antragstellers ergangenen Bescheid widerrufen, wenn sich nach Erlaß des Bescheides herausstellt, daß ein Entziehungsgrund nach §
7 Abs. 2 vorliegt.
(2) Absatz 1 findet auf Vergleiche, die im Verfahren bei den Entschädigungsbehörden abgeschlossen worden sind, entsprechende Anwendung.
§ 202 BEG ... ist, kann auch dann geltend gemacht werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 200, 201 nicht vorliegen. Der Leistungsvorbehalt ist durch Widerruf geltend zu ...
§ 204 BEG ... Anwendung, wenn die Entschädigungsbehörde in den Fällen der §§ 201 , 202 von der Möglichkeit der Rückforderung bereits bewirkter Leistungen Gebrauch machen ...