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Änderung § 195 BEG vom 05.04.2017

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§ 195 BEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
§ 195 BEG n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 81 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 195


(1) Die Entschädigungsbehörde entscheidet durch Bescheid. Teilbescheide sind zulässig.

(2) Der Bescheid muß enthalten

1. die Bezeichnung der Entschädigungsbehörde,

2. die Entscheidungsformel einschließlich etwaiger Leistungsvorbehalte,

3. den Hinweis, daß Klage erhoben werden kann, soweit der Anspruch abgelehnt worden ist, und die Belehrung, in welcher Form, innerhalb welcher Frist sowie bei welchem Gericht die Klage zu erheben ist,

(Text alte Fassung)

4. das Datum und die Unterschrift.

(Text neue Fassung)

4. das Datum und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten.

(3) Der Bescheid soll enthalten

1. die Personalangaben des Antragstellers,

2. die Feststellung des Sachverhalts,

3. die Entscheidungsgründe.