§§ 120 bis 122 - Bundesentschädigungsgesetz (BEG)

G. v. 18.09.1953 BGBl. I S. 1387; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 5 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 251-1 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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Zweiter Abschnitt Schadenstatbestände
Siebenter Titel Schaden im beruflichen und im wirtschaftlichen Fortkommen
II. Schaden im beruflichen Fortkommen
7. Zusammentreffen von Ansprüchen auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen mit Ansprüchen auf Entschädigung für Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit
§§ 120 bis 122

Zweiter Abschnitt Schadenstatbestände

Siebenter Titel Schaden im beruflichen und im wirtschaftlichen Fortkommen

II. Schaden im beruflichen Fortkommen

7. Zusammentreffen von Ansprüchen auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen mit Ansprüchen auf Entschädigung für Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit

§§ 120 bis 122


§§ 120 bis 122 wird in 1 Vorschrift zitiert

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