Fünfter Titel - Bundesentschädigungsgesetz (BEG)

G. v. 18.09.1953 BGBl. I S. 1387; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 5 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 251-1 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
|
Neunter Abschnitt Entschädigungsorgane und Verfahren
Fünfter Titel Verfahrensvorschriften für den Anspruch auf Krankenversorgung
§ 227a
§ 227b
§ 227c
§ 227d

Neunter Abschnitt Entschädigungsorgane und Verfahren

Fünfter Titel Verfahrensvorschriften für den Anspruch auf Krankenversorgung

§ 227a


§ 227a wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Krankenversorgung wird von der Allgemeinen Ortskrankenkasse durchgeführt, in deren Bezirk der Verfolgte seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat.

(2) Bei Streitigkeiten über die Durchführung der Krankenversorgung ist der Sozialrechtsweg gegeben. Die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes für Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung gelten entsprechend.

(3) Titel 1 bis 4 dieses Abschnitts finden insoweit keine Anwendung.

(4) Haben der Verfolgte oder seine Familienangehörigen, für die er nach § 141a Anspruch auf Krankenversorgung hat, nach anderen gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihnen durch die Krankheit erwachsen ist, so geht dieser Anspruch insoweit auf das nach § 185 zuständige Land über, als nach diesem Gesetz Krankenversorgung zu gewähren ist. Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil des Verfolgten geltend gemacht werden.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 227b


§ 227b wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung auf Grund der §§ 141a und 141c entstehenden Aufwendungen zuzüglich eines Verwaltungskostenanteils von 8 vom Hundert der Aufwendungen werden von dem nach § 185 zuständigen Lande ersetzt.

(2) Ersatzansprüche nach Absatz 1 verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Krankenkasse die Aufwendungen für die Krankenversorgung erbracht hat.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Rückforderungsansprüche des Landes wegen zu Unrecht gewährten Kostenersatzes. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Krankenkasse die Aufwendungen ersetzt worden sind.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 227c


§ 227c hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

1Ärztliche und zahnärztliche Leistungen werden nach den für die Behandlung von Geschädigten im Sinne des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch maßgebenden Sätzen vergütet. 2Apotheker und andere der Krankenbehandlung dienende Personen sowie Krankenanstalten und Einrichtungen haben nur auf die für Mitglieder der Krankenkasse zu zahlende Vergütung Anspruch.


Text in der Fassung des Artikels 10 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts G. v. 12. Dezember 2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408 m.W.v. 1. Januar 2024

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 227d


§ 227d hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Das Bundesministerium für Gesundheit erläßt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und mit Zustimmung des Bundesrates die erforderlichen Verwaltungsvorschriften über die Durchführung der Krankenversorgung und über das Verfahren auf Ersatz nach § 227b.


Text in der Fassung des Artikels 89 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. Oktober 2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149 m.W.v. 8. November 2006



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed