Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

Verordnung zur Anpassung der für die Kostengesetze in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltenden Ermäßigungssätze (Ermäßigungssatz-Anpassungsverordnung - KostGErmAV)

V. v. 15.04.1996 BGBl. I S. 604; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 19.04.2006 BGBl. I 866
Geltung ab 01.07.1996; FNA: 105-26 Herstellung der Einheit Deutschlands
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Eingangsformel
§ 1 Neufestsetzung der Ermäßigungssätze
§ 2 Übergangsvorschrift
§ 3 Inkrafttreten

Eingangsformel



Auf Grund der Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 27 und Abschnitt IV Nr. 4 Satz 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 937, 941) verordnet das Bundesministerium der Justiz:

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§ 1 Neufestsetzung der Ermäßigungssätze



Die in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 19, 20 und 23 bis 26 jeweils in Buchstabe a sowie in Abschnitt IV Nr. 3 Buchstabe h des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 935, 936, 940) bestimmten Ermäßigungssätze werden auf 10 vom Hundert festgesetzt.

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§ 2 Übergangsvorschrift



Die Neufestsetzung der Ermäßigungssätze steht dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung im Sinne des § 73 des Gerichtskostengesetzes, des § 161 der Kostenordnung, des § 38 des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher, des § 18 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen und des § 134 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte gleich.

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§ 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1996 in Kraft.



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