Ordnungswidrig im Sinne des §
19 Abs. 1 Nr. 2 des
Güterkraftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 12 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
- 2.
- entgegen § 12 Satz 1 oder § 13 Abs. 1 Satz 2 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.