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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 11.02.2009 aufgehoben

§ 3 - Kommunalbesoldungsverordnung des Bundes (BKomBesV)

§ 3 Wahlbeamte der Kreise



(1) Das Amt des Landrats (Oberkreisdirektors) eines Kreises darf nach sachgerechter Bewertung höchstens eingestuft werden:

Bei einer Größenordnungin Besoldungsgruppe
bis zu 75.000 EinwohnernB 4
bis zu 150.000 EinwohnernB 5
bis zu 300.000 EinwohnernB 6
bis zu 700.000 EinwohnernB 7.


(2) Das Amt des allgemeinen Vertreters des Landrats (Oberkreisdirektors) ist um mindestens eine Besoldungsgruppe niedriger einzustufen als das Amt des Landrats (Oberkreisdirektors) nach Absatz 1.

(3) Die Ämter der weiteren hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit der Kreise sind um mindestens zwei Besoldungsgruppen niedriger einzustufen als das Amt des Landrats (Oberkreisdirektors) nach Absatz 1.

(4) Für das Amt des Landrats (Oberkreisdirektors) gilt § 2 Abs. 5 entsprechend mit der Maßgabe, daß die Besoldungsgruppe B 7 nicht überschritten wird. Dies gilt nicht für die in den Absätzen 2 und 3 genannten Beamten.



 

Zitierungen von § 3 BKomBesV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BKomBesV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BKomBesV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 BKomBesV Zulagen
... Besoldungsgruppe gewährt werden. Die Zulage kann auch gewährt werden, wenn ein in § 3 Abs. 1 aufgeführter Beamter mehrere Kreise verwaltet. (2) Weitere Zulagen ...