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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 11.02.2009 aufgehoben

§ 4 - Kommunalbesoldungsverordnung des Bundes (BKomBesV)

§ 4 Einwohnerzahlen



(1) Soweit für die Einstufung der Ämter der hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden und Kreise die Einwohnerzahl maßgebend ist, wird die bei der letzten Volkszählung ermittelte, vom Statistischen Landesamt auf den 30. Juni des Vorjahres fortgeschriebene Zahl der Wohnbevölkerung zugrunde gelegt; im Jahr, in dem eine Volkszählung stattgefunden hat, ist maßgebend der Tag der Volkszählung. Der Einwohnerzahl können Familienangehörige der nicht meldepflichtigen Angehörigen der Stationierungsstreitkräfte und nicht kasernierte Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte mit einem Anteil bis zu 50 vom Hundert hinzugerechnet werden. Bei der Einstufung der Ämter des ersten hauptamtlichen Wahlbeamten von Bade- und Kurorten mit weniger als 30.000 Einwohnern und seines allgemeinen Vertreters kann die jahresdurchschnittliche Zahl der täglichen Fremdenübernachtungen der Einwohnerzahl hinzugerechnet werden, wenn sie mindestens vierzig vom Hundert der Einwohnerzahl der Gemeinde beträgt und dem Beamten auch die Leitung des Kurbetriebes obliegt.

(2) Maßgebende Einwohnerzahl der Samtgemeinden, Verbandsgemeinden und der Ämter ist die Summe der Einwohnerzahlen ihrer Mitgliedsgemeinden nach Absatz 1. Für die Einstufung des Amtes eines Wahlbeamten einer erfüllenden Gemeinde in einer vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft kann zu der Einwohnerzahl dieser Gemeinde die Hälfte der Einwohnerzahl der übrigen an der Verwaltungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden hinzugerechnet werden.

(3) Werden Körperschaften umgebildet, so ist vom Inkrafttreten der Neugliederung an die Einwohnerzahl der umgebildeten oder neuen Körperschaft nach den Absätzen 1 und 2 zu errechnen.

 
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