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§ 9 - Endlagervorausleistungsverordnung (EndlagerVlV)

V. v. 28.04.1982 BGBl. I S. 562; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 07.12.2020 BGBl. I S. 2760
Geltung ab 13.05.1982; FNA: 751-1-4 Kernenergie
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§ 9 Anrechnung der Vorausleistungen



Die nach dieser Verordnung erhobenen Vorausleistungen werden auf Beiträge und Vorausleistungen, die im Rahmen einer abschließenden Regelung nach § 21b des Atomgesetzes erhoben werden, angerechnet. Dabei werden die Vorausleistungen bis zum Bemessungszeitraum 2001 mit 3 Prozent über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verzinst. Die Vorausleistungen ab dem Bemessungszeitraum 2002 werden mit 3 Prozent über dem Basiszins nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinst. Dabei wird der Zins jährlich bis zum Bemessungszeitraum 2002 nachträglich dem zu verzinsenden Betrag hinzugerechnet. Der sich ergebende Gesamtbetrag aus Zins und Zinseszins bis zum Bemessungszeitraum 2002 sowie die anfallenden Zinsen ab dem Bemessungszeitraum 2003 werden neben dem in § 3 aufgeführten notwendigen Aufwand als weiterer notwendiger Aufwand in die Beitragsberechnung einbezogen.