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Änderung § 1 EndlagerVlV vom 30.07.2016

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§ 1 EndlagerVlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.07.2016 geltenden Fassung
§ 1 EndlagerVlV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1843
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Erhebung von Vorausleistungen


(Text alte Fassung)

Zur Deckung des notwendigen Aufwandes für Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle erhebt das Bundesamt für Strahlenschutz nach dieser Verordnung Vorausleistungen auf die nach § 21b des Atomgesetzes zu entrichtenden Beiträge.

(Text neue Fassung)

Zur Deckung des notwendigen Aufwandes für Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle erhebt das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit nach dieser Verordnung Vorausleistungen auf die nach § 21b des Atomgesetzes zu entrichtenden Beiträge.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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