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Artikel 9 - Gesetz zur Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung (EndLaNOG k.a.Abk.)

Artikel 9 Änderung der Endlagervorausleistungsverordnung


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. Juli 2016 EndlagerVlV § 1, § 4, § 6

Die Endlagervorausleistungsverordnung vom 28. April 1982 (BGBl. I S. 562), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Juli 2004 (BGBl. I S. 1476) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 werden die Wörter „Bundesamt für Strahlenschutz" durch die Wörter „Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit" ersetzt.

2.
Nach § 4 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Für den nach Absatz 2 Satz 3 ermittelten gesamten notwendigen Aufwand ist eine Abschlussprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfergesellschaft vorzunehmen. Der ermittelte gesamte notwendige Aufwand bedarf zudem der Genehmigung durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit."

3.
In § 6 Absatz 2 werden die Wörter „Bundesamt für Strahlenschutz" durch die Wörter „Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 9 Gesetz zur Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 EndLaNOG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EndLaNOG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung
G. v. 27.01.2017 BGBl. I S. 114, 1222, 1676; zuletzt geändert durch Artikel 244 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 5 AtEntsorgG Änderung der Endlagervorausleistungsverordnung (vom 25.05.2017)
... Endlagervorausleistungsverordnung vom 28. April 1982 (BGBl. I S. 562), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 2 Absatz 1 wird ...