Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.12.2008 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 9 - Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes (BefBezG)

Artikel 1 G. v. 11.08.1999 BGBl. I S. 1818; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 08.12.2008 BGBl. I S. 2366
Geltung ab 17.08.1999; FNA: 2180-6 Vereins- und Versammlungsrecht
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§ 9 Bericht des Bundesministeriums des Innern



Das Bundesministerium des Innern erstattet dem Deutschen Bundestag jeweils binnen eines Jahres nach der konstituierenden Sitzung des Deutschen Bundestages einen Bericht über die Erfahrungen mit dem Verfahren gemäß §§ 5 bis 7 dieses Gesetzes.



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