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Änderung § 7 EnSiG vom 23.12.2025

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§ 7 EnSiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.12.2025 geltenden Fassung
§ 7 EnSiG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 21 G. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Einzelweisungen


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann, soweit die Ausführung der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den Ländern obliegt, Einzelweisungen erteilen, wenn dies zur Sicherung einer regional ausgeglichenen Versorgung erforderlich ist und die Auswirkungen der zu treffenden Maßnahmen sich auf mehr als ein Land erstrecken.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann, soweit die Ausführung der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den Ländern obliegt, Einzelweisungen erteilen, wenn dies zur Sicherung einer regional ausgeglichenen Versorgung erforderlich ist und die Auswirkungen der zu treffenden Maßnahmen sich auf mehr als ein Land erstrecken.

(heute geltende Fassung)