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Änderung § 7 EnSiG vom 23.12.2025
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 EnSiG, alle Änderungen durch Artikel 21 EnWRÄndG am 23. Dezember 2025 und Änderungshistorie des EnSiGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 7 EnSiG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.12.2025 geltenden Fassung | § 7 EnSiG n.F. (neue Fassung) in der am 23.12.2025 geltenden Fassung durch Artikel 21 G. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 7 Einzelweisungen | |
| (Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann, soweit die Ausführung der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den Ländern obliegt, Einzelweisungen erteilen, wenn dies zur Sicherung einer regional ausgeglichenen Versorgung erforderlich ist und die Auswirkungen der zu treffenden Maßnahmen sich auf mehr als ein Land erstrecken. | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann, soweit die Ausführung der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den Ländern obliegt, Einzelweisungen erteilen, wenn dies zur Sicherung einer regional ausgeglichenen Versorgung erforderlich ist und die Auswirkungen der zu treffenden Maßnahmen sich auf mehr als ein Land erstrecken. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4067/al233042-0.htm
