Tools:
Update via:
Änderung § 20 EnSiG vom 23.12.2025
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 20 EnSiG, alle Änderungen durch Artikel 21 EnWRÄndG am 23. Dezember 2025 und Änderungshistorie des EnSiGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
| § 20 EnSiG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.12.2025 geltenden Fassung | § 20 EnSiG n.F. (neue Fassung) in der am 23.12.2025 geltenden Fassung durch Artikel 21 G. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 20 Verfahren | |
| (Text alte Fassung) (1) 1 Zuständig für die Durchführung des Enteignungsverfahrens ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz als Enteignungsbehörde. 2 Das Bundesministerium der Finanzen ist zu beteiligen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Zuständig für die Durchführung des Enteignungsverfahrens ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie als Enteignungsbehörde. 2 Das Bundesministerium der Finanzen ist zu beteiligen. |
(2) 1 Die Enteignungsbehörde hört den oder die Eigentümer des von einer Enteignung betroffenen Enteignungsgegenstandes an und gibt in geeigneter Form Gelegenheit zur Stellungnahme. 2 Sie kann von einer Anhörung absehen, soweit diese mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre oder den Zweck der Enteignung gefährden würde. | |
(3) 1 Unternehmen, deren Anteile enteignet wurden, sind wieder zu privatisieren. 2 Die Privatisierung erfolgt, wenn und soweit die Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit eine Privatisierung erlaubt und die Voraussetzungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung gegeben sind. 3 Ein Rechtsanspruch auf Privatisierung besteht für natürliche und juristische Personen nicht. 4 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz legt dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre einen Bericht zum Stand der Privatisierung nach Satz 1 vor. | (3) 1 Unternehmen, deren Anteile enteignet wurden, sind wieder zu privatisieren. 2 Die Privatisierung erfolgt, wenn und soweit die Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit eine Privatisierung erlaubt und die Voraussetzungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung gegeben sind. 3 Ein Rechtsanspruch auf Privatisierung besteht für natürliche und juristische Personen nicht. 4 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie legt dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre einen Bericht zum Stand der Privatisierung nach Satz 1 vor. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4067/al233049-0.htm


