| § 19 EnSiG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.12.2025 geltenden Fassung | § 19 EnSiG n.F. (neue Fassung) in der am 23.12.2025 geltenden Fassung durch Artikel 21 G. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347 |
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(Textabschnitt unverändert) § 19 Enteignungsakt; Verordnungsermächtigung | |
| (Text alte Fassung) (1) 1 Die Enteignung erfolgt durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates. 2 Die Rechtsverordnung muss die folgenden Angaben enthalten: | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Enteignung erfolgt durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates. 2 Die Rechtsverordnung muss die folgenden Angaben enthalten: |
1. die Bezeichnung des Enteignungsgegenstandes, 2. die Angabe des Enteignungsbegünstigten, 3. die Angabe, zu welchem Zeitpunkt der Enteignungsgegenstand auf den Enteignungsbegünstigten übergeht (Übergangszeitpunkt), 4. die Angabe, wo die Begründung zur Rechtsverordnung veröffentlicht wird und elektronisch abrufbar ist, 5. Angaben zur Höhe der Entschädigung, falls diese zum Zeitpunkt des Erlasses der Rechtsverordnung bereits feststeht. 3 Die Begründung zur Rechtsverordnung ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. (2) 1 Zum Übergangszeitpunkt geht der Enteignungsgegenstand einschließlich aller damit zusammenhängenden Rechte auf den Enteignungsbegünstigten über. 2 Sind über enteignete Anteile an Unternehmen nach § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 oder sonstige Rechte im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Urkunden ausgegeben, so verbriefen sie ab dem Übergangszeitpunkt bis zur Aushändigung an den Enteignungsbegünstigten nur den Anspruch auf die Enteignungsentschädigung nach § 21. 3 Der Übergangszeitpunkt ist von Amts wegen unverzüglich in das Handelsregister einzutragen. | |