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§ 2 - Orthopädieverordnung (OrthV)

§ 2 Körperersatzstücke



(1) Als Körperersatzstücke werden geliefert

1.
künstliche Glieder,

2.
Gesichtsersatzstücke mit und ohne Brille,

3.
künstliche Augen,

4.
Mammaprothesen,

5.
Perücken,

6.
Ersatzstücke zum kosmetischen Ausgleich.

(2) Körperersatzstücke können als Erstausstattung doppelt geliefert werden.

(3) Armamputierte können zusätzlich eine Kosmetikprothese oder eine Funktionsprothese erhalten, insgesamt jedoch nicht mehr als zwei gleichartige Armprothesen. Soweit es technisch möglich ist, ist anstelle der zusätzlichen Armprothese nur ein zusätzliches Handersatzstück zum Wechseln zu liefern.

(4) Beinamputierte können zusätzlich eine wasserfeste Prothese, Doppel-Oberschenkelamputierte zusätzlich auch ein Paar Kurzprothesen erhalten.