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Erster Abschnitt - Orthopädieverordnung (OrthV)


Erster Abschnitt Hilfsmittel

§ 1 Allgemeine Bestimmungen



(1) Die Ausstattung mit Hilfsmitteln (Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel, Blindenführhunde) und Zubehör muß ausreichend und zweckmäßig sein; sie darf das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Zubehör sind bewegliche Sachen, ohne die das Hilfsmittel nicht zweckentsprechend benutzt werden kann.

(2) Bei der orthopädie-ärztlichen Verordnung der Hilfsmittel sind das System, die technische Ausführung und der Lieferer zu bestimmen. Dabei können medizinisch und wirtschaftlich vertretbare Wünsche der Berechtigten oder Leistungsempfänger berücksichtigt werden.

(3) Hilfsmittel werden in der Regel in einfacher Zahl geliefert, soweit nicht in den folgenden Vorschriften eine höhere Zahl zugelassen ist. Zur Erprobung zugelassene Hilfsmittel können für eine bestimmte Zeit zusätzlich geliefert werden.

(4) Für bestimmte Hilfsmittel können Mindestgebrauchszeiten festgesetzt werden.

(5) Wird ein Hilfsmittel nicht beansprucht oder kann es trotz Ausbildung nicht zweckentsprechend benutzt werden, so besteht kein Anspruch auf Ausgleich.


§ 2 Körperersatzstücke



(1) Als Körperersatzstücke werden geliefert

1.
künstliche Glieder,

2.
Gesichtsersatzstücke mit und ohne Brille,

3.
künstliche Augen,

4.
Mammaprothesen,

5.
Perücken,

6.
Ersatzstücke zum kosmetischen Ausgleich.

(2) Körperersatzstücke können als Erstausstattung doppelt geliefert werden.

(3) Armamputierte können zusätzlich eine Kosmetikprothese oder eine Funktionsprothese erhalten, insgesamt jedoch nicht mehr als zwei gleichartige Armprothesen. Soweit es technisch möglich ist, ist anstelle der zusätzlichen Armprothese nur ein zusätzliches Handersatzstück zum Wechseln zu liefern.

(4) Beinamputierte können zusätzlich eine wasserfeste Prothese, Doppel-Oberschenkelamputierte zusätzlich auch ein Paar Kurzprothesen erhalten.


§ 3 Orthopädische Hilfsmittel



Orthopädische Hilfsmittel wirken korrigierend, stützend, ausgleichend oder schützend auf die Haltungs- und Bewegungsorgane oder ersetzen deren einzelne Funktionen. Nach Maßgabe der §§ 4 bis 14 werden insbesondere geliefert:

1.
Stützapparate,

2.
orthopädisches Schuhwerk,

3.
Schuhe für Beinamputierte,

4.
Handschuhe,

5.
Gehhilfen,

6.
Rollstühle,

7.
Hilfen zur Lagerung,

8.
schützende Hilfen.


§ 4 Stützapparate



Stützapparate können als Erstausstattung doppelt geliefert werden. Ein wasserfester Stützapparat kann zusätzlich geliefert werden.


§ 5 Orthopädisches Schuhwerk



(1) Orthopädische Schuhe werden einzeln nach Maß und Modell hergestellt, um den kranken oder fehlerhaften Fuß einschließlich Sprunggelenk zu betten, zu entlasten, zu stützen, zu korrigieren oder um Fußdefekte und Beinlängenunterschiede auszugleichen oder orthopädische Schienen und Apparate mechanisch zu ergänzen. Personen im Wachstumsalter, Personen mit Abweichungen der Lendenwirbelsäule und Personen mit Abspreizbehinderungen der Hüftgelenke können orthopädische Schuhe erhalten, um einen Beinlängenunterschied von mindestens 2 cm auszugleichen, andere erst, wenn der Unterschied mehr als 3 cm beträgt.

(2) Orthopädische Schuhe werden als Paar für den Straßengebrauch, in leichterer Ausführung für den Hausgebrauch, als Sportschuh oder als Badeschuh geliefert. Als Erstausstattung werden für den Straßengebrauch oder für den Hausgebrauch zwei Paare geliefert; je Paar kann ein zusätzlicher Maßschuh (Dreierausstattung) geliefert werden. Orthopädische Sportschuhe erhält, wer an entsprechenden Versehrtenleibesübungen (§ 10 Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes) oder an entsprechendem Rehabilitationssport (§ 12 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes) regelmäßig teilnimmt.

(3) Anstelle von orthopädischen Schuhen können serienmäßig gefertigte Spezialschuhe geliefert werden, wenn dies als orthopädische Hilfe ausreicht.

(4) Schuhe sind orthopädisch zuzurichten, wenn dies als Hilfe ausreicht; es sollen nicht mehr als vier Paar Schuhe jährlich zugerichtet werden.


§ 6 Schuhe für Beinamputierte



(1) Schuhe für Beinamputierte sind Schuhe, die nach Material und Aufbau für Beinamputierte besonders geeignet sind. Sie können zusätzlich für den Bedarf des Beinamputierten orthopädisch zugerichtet werden.

(2) Schuhe für Beinamputierte werden als Paar geliefert; ein zusätzlicher Schuh kann geliefert werden (Dreierausstattung). Bei der Erstausstattung wird die doppelte Zahl geliefert. Können einseitig Beinamputierte eine Prothese nicht tragen, erhalten sie für den Fuß als Erstausstattung zwei Schuhe.


§ 7 Handschuhe



Handschuhe werden für versteifte, verstümmelte, gelähmte oder durchblutungsgestörte Hände als Paar geliefert; als Erstausstattung werden zwei Paare geliefert. Zusätzlich kann ein Paar Arbeitshandschuhe geliefert werden. Personen, denen ein handbetriebener Rollstuhl für den Straßengebrauch oder denen eine Gehhilfe für dauernde Benutzung geliefert oder denen ein Fahrrad geliefert oder bezuschußt worden ist (§ 12 Abs. 5, § 34), sowie Blinde erhalten für den Winter ein Paar Handschuhe.


§ 8 Handschuhe für Armamputierte



Handschuhe für Armamputierte werden auch als Paar geliefert. Bei der Erstausstattung wird die doppelte Zahl geliefert. Können einseitig Armamputierte eine Prothese nicht tragen, erhalten sie für die Hand als Erstausstattung zwei Handschuhe.


§ 9 Zusammentreffen von Ansprüchen



Schuhe oder Handschuhe sind nach den §§ 5 bis 8 auch mitzuliefern, wenn der andere Fuß oder die andere Hand von einem anderen Sozialleistungsträger orthopädisch zu versorgen ist. Die Verpflichtung des anderen Trägers, die Kosten zu erstatten, bleibt unberührt.


§ 10 Eigenanteile



(1) Bei Ersatz von Schuhen oder Handschuhen wird ein Eigenanteil an den Kosten für jedes Stück erhoben, das für einen Fuß oder eine Hand bestimmt ist, die weder nach dieser Verordnung noch nach den Vorschriften orthopädisch zu versorgen sind, die für einen anderen Sozialleistungsträger gelten.

(2) Der Eigenanteil beträgt für einen

1.
Maßstraßenschuh 38 Euro,

2.
Maßhausschuh 20 Euro,

3.
Maßturnschuh 15 Euro,

4.
Maßschuh für besondere Sportarten 66 Euro,

5.
Schuh für Beinamputierte 31 Euro,

6.
Maßbadeschuh 7 Euro,

7.
Handschuh 7 Euro.

Für einen Spezialschuh (§ 5 Abs. 3) richtet sich der Eigenanteil nach dem Schuh, an dessen Stelle er geliefert wird.

(3) Eigenanteile nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 werden auf Antrag erlassen, wenn das Bruttoeinkommen des Berechtigten oder Leistungsempfängers das Zweieinhalbfache des nach § 33 Abs. 1 Buchstabe a des Bundesversorgungsgesetzes jeweils geltenden Freibetrages für Einkünfte aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit monatlich nicht übersteigt; die Hälfte des Eigenanteils wird erlassen, wenn das Bruttoeinkommen das Vierfache des Freibetrages nicht übersteigt. Die Einkommensgrenzen erhöhen sich für den Ehegatten um den Ehegattenzuschlag nach § 33a des Bundesversorgungsgesetzes und für jedes Kind (§ 33b Abs. 1 bis 4 des Bundesversorgungsgesetzes) um einen Betrag in Höhe des gesetzlichen Kindergeldes.




§ 11 Gehhilfen



Als Gehhilfen werden insbesondere Achselstützen, Unterarmgehstützen, Handstöcke, Gehgestelle, Gehwagen oder Gehbänkchen geliefert.


§ 12 Rollstühle



(1) Einen Rollstuhl erhält, wer wegen wesentlicher Einschränkung der Gehfähigkeit auf die Benutzung angewiesen ist. Dem Ausmaß der Gehbehinderung entsprechend kann für den Haus- und für den Straßengebrauch je ein handbetriebener Rollstuhl geliefert werden. Zu einem handbetriebenen Rollstuhl kann ein Zusatzantrieb geliefert werden.

(2) Einen faltbaren Rollstuhl für den Straßengebrauch können zusätzlich erhalten Querschnittgelähmte, Vier- und Dreifachamputierte, Doppel-Oberschenkelamputierte sowie einseitig Beinamputierte, die dauernd außerstande sind, eine Beinprothese zu tragen und zugleich armamputiert sind, und ferner Personen, die gleich schwer gehbehindert sind.

(3) Ein elektrisch betriebener Rollstuhl kann anstelle eines der handbetriebenen Rollstühle (Absätze 1 und 2) geliefert werden, wenn dieser vom behinderte Menschen nicht selbst bedient werden kann und ein Zusatzantrieb nach Absatz 1 Satz 3 nicht ausreicht. Elektrisch betriebene Rollstühle dürfen nur geliefert werden, wenn sie bauartbedingt nicht mehr als 6 km/h erreichen. Insgesamt darf nicht mehr als ein elektrisch betriebener Rollstuhl geliefert werden; wer dringend darauf angewiesen ist, kann ausnahmsweise für beide Verwendungsbereiche je einen elektrisch betriebenen Rollstuhl erhalten.

(4) Einen Rollstuhl für den Straßengebrauch erhält nicht, wer eine Leistung nach Absatz 5 oder einen Zuschuß nach § 23 oder § 34 in Anspruch genommen hat. In Absatz 2 genannte Beschädigte können jedoch neben dem Zuschuß einen Rollstuhl für den Straßengebrauch erhalten.

(5) Fahrräder, die besonders für behinderte Menschen entwickelt worden sind, können Berechtigte und Leistungsempfänger erhalten, die wegen der Einschränkung ihrer Gehfähigkeit dringend auf ein solches Gerät angewiesen sind und für die es als Hilfe ausreicht. Die Leistung nach Satz 1 erhält nicht, wer einen Zuschuß nach § 23 oder § 34 in Anspruch genommen hat.


§ 13 Hilfen zur Lagerung



(1) Kissen und andere Hilfen zur Abstützung, Lagerung oder Polsterung erhalten Hüft- und Gesäßverletzte, Querschnittgelähmte, Träger einer Beinprothese oder eines Stützapparates mit Aufsitz am Oberschenkelschaft oder an der Oberschenkelhülse und gleich schwer behinderte Menschen, die auf die Benutzung solcher Hilfen dringend angewiesen sind.

(2) Spezialmatratzen und Bettauflagen zur Druckentlastung erhalten Querschnittgelähmte und gleich schwer behinderte Menschen sowie dauernd oder fast ständig Bettlägerige.

(3) Einen verstellbaren Betteinlegerahmen oder ein behindertengerechtes Bett erhalten dauernd oder fast ständig Bettlägerige sowie schwer behinderte Menschen, die dringend darauf angewiesen sind. Ein Bett ist umzurüsten, wenn dies als Hilfe ausreicht.

(4) Ein Hebegerät zur Umlagerung erhält, wer wegen wesentlicher Einschränkung der Bewegungsfähigkeit dringend darauf angewiesen ist. Die Lieferung kann auch die feste Montierung einschließen; dann sind auch der Ausbau und die Wiederherstellung des alten Zustands zu übernehmen.


§ 14 Schützende Hilfen



Als schützende Hilfen werden insbesondere geliefert

1.
Stumpfstrümpfe, Stumpfschutzhüllen, Stumpfpflegemittel sowie Hautschutzmittel, die beim Tragen von Stützapparaten (§ 4) notwendig sind,

2.
gefütterte Beinüberzüge oder gefütterte Fußsäcke für Querschnittgelähmte, Beinamputierte mit starken Durchblutungsstörungen und gleich schwer behinderte Menschen sowie für Benutzer eines Rollstuhls für den Straßengebrauch,

3.
Rutschhosen für Doppel-Beinamputierte,

4.
Narbenschützer und Kopfschutzkappen; sie können als Erstausstattung doppelt geliefert werden,

5.
Schutzbrillen für Blinde und einseitig Erblindete.


§ 15 Ergänzungen zu Hilfsmitteln



Ergänzend zu Hilfsmitteln werden geliefert

1.
kosmetische Bedarfsartikel für Träger von Gesichtsersatzstücken oder von Perücken,

2.
Gummistrümpfe als Beinprothesenüberzug,

3.
Trikotschlauchbinden für Prothesenträger,

4.
Maßleibbinden, Zurichtungen von Kleidungsstücken und besondere Kleidungsstücke, wenn dies zum Tragen von Körperersatzstücken oder orthopädischen Hilfsmitteln notwendig ist.

Satz 1 Nr. 1 gilt für kosmetische Bedarfsartikel, die Personen mit erheblichen Gesichtsentstellungen benötigen, und für das Frisieren von Perücken entsprechend.


§ 16 Andere Hilfsmittel



Als andere Hilfsmittel werden nach Maßgabe der §§ 17 bis 18a geliefert

1.
Hörhilfen,

2.
Sehhilfen,

3.
Kommunikationshilfen,

4.
Stomaversorgungsmittel und Inkontinenzhilfen,

5.
sonstige Hilfsgeräte für behinderte Menschen und Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens,

6.
behinderungsgerechte Ausstattungen.

Als andere Hilfsmittel werden auch Hilfsmittel geliefert, deren Lieferung nicht durch andere Vorschriften dieser Verordnung geregelt ist oder für die nicht Ersatzleistungen zustehen, zu deren Lieferung jedoch die Krankenkasse ihren Mitgliedern verpflichtet ist (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Bundesversorgungsgesetz).


§ 17 Hör-, Seh- und andere Hilfen



(1) Als Hörhilfen werden Hörgeräte und andere für hörbehinderte Menschen entwickelte schallverstärkende Geräte geliefert.

(2) Als Sehhilfen werden Fernrohrbrillen, Lupen und Bildschirm-Lesegeräte geliefert. Bildschirm-Lesegeräte erhalten hochgradig sehbehinderte Menschen, die zum Lesen oder zur Schreibkontrolle dringend auf sie angewiesen sind.

(3) Zu Stomaversorgungsmitteln und Inkontinenzhilfen gehören auch Hautschutz- und Pflegemittel.


§ 17a Kommunikationshilfen


§ 17a wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Schwersthörgeschädigte erhalten Geräte, die Sprache in lesbare Texte umsetzen, wenn sie bei nichtberuflichen Verrichtungen im täglichen Leben dringend auf sie angewiesen sind.

(2) Blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen erhalten Geräte, die Texte in Sprache umsetzen, wenn sie bei nichtberuflichen Verrichtungen im täglichen Leben dringend darauf angewiesen sind.

(3) Hochgradig Sprech- oder Sprachgestörte erhalten Hilfsgeräte zur Verständigung, wenn diese dadurch erheblich verbessert werden kann.

(4) Blinde, Querschnittgelähmte und Schwersthörgeschädigte sowie gleich schwer behinderte Menschen erhalten Geräte der häuslichen Kommunikation, wenn sie auf ihre Benutzung dringend angewiesen sind.


§ 18 Sonstige Hilfsgeräte und Gebrauchsgegenstände



(1) Sonstige Hilfsgeräte, die besonders für behinderte Menschen entwickelt worden sind, sowie behinderungsgerechte Änderungen von Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens oder Zusatzausstattungen erhält, wer bei nichtberuflichen Verrichtungen im täglichen Leben dringend auf sie angewiesen ist, um Folgen der Behinderung zu erleichtern. Unter den gleichen Voraussetzungen kann ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens in Sonderausführung für behinderte Menschen geliefert werden, wenn Änderungen oder Zusatzausstattungen nicht ausreichen. Unter den Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 kann ausnahmsweise ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens in Normalausführung geliefert werden, wenn der behinderte Mensch ihn ohne die Behinderung nicht erwerben würde. Unbewegliche Gegenstände werden nicht geliefert.

(2) Taschen- oder Armbanduhren sowie Weckuhren werden als Blindenuhren oder als Uhren mit Sprachausgabe geliefert.

(3) Schreibmaschinen erhalten Blinde und Ohnhänder sowie gleich schwer behinderte Menschen für den Privatgebrauch. Blinden können zusätzlich Schreibmaschinen für Blindenschrift geliefert werden. Anstelle einer Schreibmaschine können Benutzer von Computersystemen ein Druckgerät erhalten. Wer als Leistung der Berufsfürsorge eine Schreibmaschine oder ein Druckgerät erhalten hat, die er auch privat nutzen kann, hat keinen Anspruch auf gleiche Leistungen nach Satz 1 bis 3.

(4) Armbinden, Abzeichen und weiße Handstöcke erhält als Verkehrsschutzabzeichen, wer im Straßenverkehr behindert ist.

(5) Behinderungsgerechte Zusatzgeräte und Änderungen für ein Fahrrad erhält, wer ohne sie ein Fahrrad in Normalausführung nicht benutzen kann.

(6) Elektrische Rasiergeräte, Aktentaschen mit Tragriemen und Schlüpfschuhe werden Berechtigten und Leistungsempfängern geliefert, bei denen vor dem 1. Januar 1990 die Voraussetzungen für eine Versorgung nach § 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 9, 11 oder 15 der Orthopädieverordnung in der bis zum 31. Dezember 1989 geltenden Fassung gegeben waren.


§ 18a Behinderungsgerechte Ausstattungen


§ 18a wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Fest installierte behinderungsgerechte Sanitärausstattungen erhalten Ohnhänder, Querschnittgelähmte, Beinamputierte und gleich schwer behinderte Menschen, wenn sie dringend darauf angewiesen sind.

(2) Haltegriffe und Handläufe erhält, wer wegen wesentlicher Einschränkung seiner Gehfähigkeit dringend in seiner Wohnung auf sie angewiesen ist und für den Gehhilfen (§ 11) nicht ausreichen.

(3) Die Lieferung umfaßt auch den Einbau. Ersatzbeschaffungen werden frühestens nach zehn Jahren, bei Wohnungswechsel auch eher wieder übernommen. Für Sanitärausstattungen werden nach Wohnungswechsel oder Tod auch der Ausbau und die Wiederherstellung des alten Zustands übernommen.


§ 19 Blindenführhunde



(1) Die Kosten für tierärztliche Behandlung eines Blindenführhundes sowie für Arznei- und Verbandmittel werden im notwendigen Umfang erstattet. Nachdressuren können bewilligt werden.

(2) Bei Mißbrauch, Vernachlässigung oder Mißhandlung kann der Führhund entzogen werden.

(3) Der Führhund und das Geschirr sind zurückzufordern, wenn der Hund auf Dauer entbehrlich oder nicht mehr geeignet ist; auf die Rückforderung kann verzichtet werden.


§ 20 Instandsetzung und Ersatz von Hilfsmitteln



(1) Für die Instandsetzung und den Ersatz gelten dieselben Grundsätze wie für die Ausstattung mit Hilfsmitteln. Die Kosten einer durch gewöhnliche Abnutzung erforderlichen Besohlung werden nicht übernommen.

(2) Hat der Benutzer Beschädigung, Unbrauchbarkeit oder Verlust eines Hilfsmittels vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt, so besteht für die restliche Gebrauchszeit kein Anspruch auf Instandsetzung oder Ersatz.


§ 21 Rückforderung von Hilfsmitteln



Nicht übereignete Hilfsmittel sind zurückzufordern, sobald sie nicht mehr notwendig sind. Auf die Rückforderung kann verzichtet werden, wenn Umstände des Einzelfalles dies unter Berücksichtigung des Zeitwerts rechtfertigen, insbesondere wenn das Hilfsmittel am Körper getragen wurde.