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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2023 aufgehoben

§ 6 - Orthopädieverordnung (OrthV)

§ 6 Schuhe für Beinamputierte



(1) Schuhe für Beinamputierte sind Schuhe, die nach Material und Aufbau für Beinamputierte besonders geeignet sind. Sie können zusätzlich für den Bedarf des Beinamputierten orthopädisch zugerichtet werden.

(2) Schuhe für Beinamputierte werden als Paar geliefert; ein zusätzlicher Schuh kann geliefert werden (Dreierausstattung). Bei der Erstausstattung wird die doppelte Zahl geliefert. Können einseitig Beinamputierte eine Prothese nicht tragen, erhalten sie für den Fuß als Erstausstattung zwei Schuhe.

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Zitierungen von § 6 OrthV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 OrthV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OrthV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 OrthV Orthopädische Hilfsmittel
... und Bewegungsorgane oder ersetzen deren einzelne Funktionen. Nach Maßgabe der §§ 4 bis 14 werden insbesondere geliefert: 1. Stützapparate,  ...
§ 9 OrthV Zusammentreffen von Ansprüchen
... oder Handschuhe sind nach den §§ 5 bis 8 auch mitzuliefern, wenn der andere Fuß oder die andere Hand von einem anderen ...