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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2023 aufgehoben

§ 14 - Orthopädieverordnung (OrthV)

§ 14 Schützende Hilfen



Als schützende Hilfen werden insbesondere geliefert

1.
Stumpfstrümpfe, Stumpfschutzhüllen, Stumpfpflegemittel sowie Hautschutzmittel, die beim Tragen von Stützapparaten (§ 4) notwendig sind,

2.
gefütterte Beinüberzüge oder gefütterte Fußsäcke für Querschnittgelähmte, Beinamputierte mit starken Durchblutungsstörungen und gleich schwer behinderte Menschen sowie für Benutzer eines Rollstuhls für den Straßengebrauch,

3.
Rutschhosen für Doppel-Beinamputierte,

4.
Narbenschützer und Kopfschutzkappen; sie können als Erstausstattung doppelt geliefert werden,

5.
Schutzbrillen für Blinde und einseitig Erblindete.



 

Zitierungen von § 14 OrthV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 OrthV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OrthV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 OrthV Orthopädische Hilfsmittel
... Bewegungsorgane oder ersetzen deren einzelne Funktionen. Nach Maßgabe der §§ 4 bis 14 werden insbesondere geliefert: 1. Stützapparate, 2.  ...