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§ 18a - Orthopädieverordnung (OrthV)

§ 18a Behinderungsgerechte Ausstattungen


§ 18a wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Fest installierte behinderungsgerechte Sanitärausstattungen erhalten Ohnhänder, Querschnittgelähmte, Beinamputierte und gleich schwer behinderte Menschen, wenn sie dringend darauf angewiesen sind.

(2) Haltegriffe und Handläufe erhält, wer wegen wesentlicher Einschränkung seiner Gehfähigkeit dringend in seiner Wohnung auf sie angewiesen ist und für den Gehhilfen (§ 11) nicht ausreichen.

(3) Die Lieferung umfaßt auch den Einbau. Ersatzbeschaffungen werden frühestens nach zehn Jahren, bei Wohnungswechsel auch eher wieder übernommen. Für Sanitärausstattungen werden nach Wohnungswechsel oder Tod auch der Ausbau und die Wiederherstellung des alten Zustands übernommen.



 

Zitierungen von § 18a OrthV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18a OrthV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OrthV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 OrthV Andere Hilfsmittel
... andere Hilfsmittel werden nach Maßgabe der §§ 17 bis 18a geliefert 1. Hörhilfen, 2. Sehhilfen,  ...